Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings for Threats.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against her husband for threatening behavior, which included psychological pressure, sending threatening messages, and stalking. The prosecution by the authorities was halted, resulting in the individual appealing to a higher court to reconsider the decision and pursue the case against her husband. However, the appellate court dismissed her appeal, leading her to take the matter to the Federal Tribunal, where the procedural legitimacy of her complaint and the related civil claims were scrutinized, ultimately resulting in the dismissal of her case due to insufficient grounds presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings for Threats: The prosecution by the authorities was halted, resulting in the individual appealing to a higher court to reconsider the decision and pursue the case against her husband. However, the appellate court dismissed her appeal, leading her to take the matter to the Federal Tribunal, where the procedural legitimacy of her complaint and the related civil claims were scrutinized, ultimately resulting in the dismissal of her case due to insufficient grounds presented.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_547/2013
Urteil vom 22. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft , Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
2. B.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Drohung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. A.X.________ zeigte am 7. Juni 2011 ihren Ehemann, B.X.________, wegen Drohung an. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, ihr SMS geschrieben, sie mit seinem Fahrzeug verfolgt und sei bei ihr zuhause aufgetaucht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 22. November 2012 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 5. März 2013 die Beschwerde von A.X.________ ab.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt hauptsächlich, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. März 2013 sei in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.X.________ weiterzuführen.
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte (Beschluss S. 4, kantonale Akten act. 409). Vor Bundesgericht äussert sie sich zu allfälligen Zivilansprüchen nicht. Da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer