Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_546/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Police Operation Investigation Refusal Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 6B_546/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The complainants filed a criminal complaint against the police of the cantons of Valais and Bern, alleging offenses including bodily harm, assault, trespassing, and property damage during a police intervention. The Public Prosecutor's Office of Valais decided not to pursue an investigation into the alleged incidents that occurred in Valais, a decision made on June 13, 2018. The complainants challenged this decision, but the Cantonal Court of Valais dismissed their appeal on March 26, 2019. Subsequently, the complainants took their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for judicial review and alleging constitutional violations, but their complaint was not admitted for lack of sufficient legal grounding and procedural legitimacy.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Police Operation Investigation Refusal Due to Insufficient Legal Justification: The Public Prosecutor's Office of Valais decided not to pursue an investigation into the alleged incidents that occurred in Valais, a decision made on June 13, 2018. The complainants challenged this decision, but the Cantonal Court of Valais dismissed their appeal on March 26, 2019. Subsequently, the complainants took their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for judicial review and alleging constitutional violations, but their complaint was not admitted for lack of sufficient legal grounding and procedural legitimacy.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafuntersuchung Polizeibeamte Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Subjektives Recht Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellants must be considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_546/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. März 2019 (P3 18 177).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und weiteren Delikten, die ihnen gegenüber im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorführung des Beschwerdeführers durch die Polizei der Kantone Wallis und Bern begangen worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm die Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe, die sich im Kanton Wallis zugetragen haben sollen, am 13. Juni 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 26. März 2019 ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer überhaupt legitimiert sind, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihnen die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen Mitglieder der Interventionsgruppe U.________ der Walliser Kantonspolizei zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; siehe Art. 4 und 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Wallis vom 10. 5. 1978 [SGS 170.1]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.

4. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer sich darin z.B. zu andern Verfahren äussern als zu demjenigen, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat.

5. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den pauschal als "irrig", "widersprüchlich" und "weitschweifig" bezeichneten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren Verfahrensführung heftig, ohne indessen einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und die angefochtene Verfügung herzustellen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen, Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Polizeieinsatz im Kanton Bern und die geltend gemachte Staatshaftung. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

7. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill