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6B_546/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Patent Infringement Appeal Due to Unpaid Cost Advances

Geschäftsnummer 6B_546/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal against decisions made by the Zurich Cantonal Court concerning the non-prosecution of alleged patent law violations. The appellant failed to pay the required cost advances set by the court despite being given ample opportunity to do so. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaints due to the failure to meet procedural requirements, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Patent Infringement Appeal Due to Unpaid Cost Advances: The appellant failed to pay the required cost advances set by the court despite being given ample opportunity to do so. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaints due to the failure to meet procedural requirements, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Patentrechtsverletzung), Nichteintreten Patentverletzung Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Ansetzung einer Nachfrist Einrede der Verfassungswidrigkeit Antisubventionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_547/2017
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted on the grounds of non-payment of the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_546/2017, 6B_547/2017

Urteil vom 15. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Patentrechtsverletzung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2017 (UE170032-O/U/BEE; UE170033-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

Dem Beschwerdeführer wurden in den Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 je mit Verfügungen vom 8. Mai und 24. Mai 2017 eine Frist bis zum 22. Mai 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 5. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, gingen die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill