Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_545/2019 KI-generiert

Prosecutor Declines, Courts Uphold Cost Security Requirement for Torture Claim Appeal

Geschäftsnummer 6B_545/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Obergericht des Kantons Bern, which dismissed his complaint due to a failure to provide the required security for legal costs. The complaint was about the Regional Public Prosecutor’s Office Berner Jura-Seeland's decision not to investigate serious human rights violations allegedly involving radiation weapon torture and microwave crimes. The appellant argued he was entitled to legal aid due to his financial situation, but failed to demonstrate that the underlying legal claim was not hopeless. This matter had previously been addressed by the Swiss Federal Tribunal. The complaint to the Federal Tribunal was not entertained due to inadequate justification, as required by procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Declines, Courts Uphold Cost Security Requirement for Torture Claim Appeal: The complaint was about the Regional Public Prosecutor’s Office Berner Jura-Seeland's decision not to investigate serious human rights violations allegedly involving radiation weapon torture and microwave crimes. The appellant argued he was entitled to legal aid due to his financial situation, but failed to demonstrate that the underlying legal claim was not hopeless. This matter had previously been addressed by the Swiss Federal Tribunal. The complaint to the Federal Tribunal was not entertained due to inadequate justification, as required by procedural rules.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (schwere Menschenrechtsverletzungen) Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Menschenrechte Verfahrenskosten Zeugnisverweigerungsrecht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for a proper statement of grounds were not met, leading to a non-entry decision under this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The President decided not to impose costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_545/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Menschenrechtsverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2019 (BK 19 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren gegen X.________ und unbekannte Täterschaft wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenwaffen-Folter, Mikrowellen-Verbrechen) am 19. Dezember 2018 nicht an die Hand. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 29. März 2019 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich vor Bundesgericht nicht äussert. Die Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2019 vom 25. Februar 2019 beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill