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6B_543/2014 KI-generiert

Speeding Penalty Order: Late Appeal Deemed Inadmissible for Lack of Substantiated Excuse; Failure to Show Legal Violation

Geschäftsnummer 6B_543/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge and upheld the lower court's decision, ruling that the appeal was inadmissible due to insufficient legal reasoning. The appellant had contested a penalty order for speeding and sought to have her late objections heard. The Supreme Court found that the appellant merely repeated her claim of being unable to retrieve mail due to health issues without providing evidence, failing to demonstrate how the lower court violated federal law. The Court also rejected her request for free legal assistance as hopeless. Consequently, the appellant was ordered to pay court costs of 500 Swiss francs, while the lower court's rulings on the inadmissibility of her appeal and the finality of the penalty order remain in force.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Speeding Penalty Order: Late Appeal Deemed Inadmissible for Lack of Substantiated Excuse; Failure to Show Legal Violation: The appellant had contested a penalty order for speeding and sought to have her late objections heard. The Supreme Court found that the appellant merely repeated her claim of being unable to retrieve mail due to health issues without providing evidence, failing to demonstrate how the lower court violated federal law. The Court also rejected her request for free legal assistance as hopeless. Consequently, the appellant was ordered to pay court costs of 500 Swiss francs, while the lower court's rulings on the inadmissibility of her appeal and the finality of the penalty order remain in force.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Geschwindigkeitsbusse unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung Verletzung des Beschleunigungsgebots Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient legal reasoning.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

Art. 64 BGG

Rejected the request for free legal assistance because the appeal had no chance of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_543/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Emmen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 16. August 2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der Strafbefehl wurde von ihr am 24. August 2013 in Empfang genommen. Innert der gesetzlichen Frist ging keine Einsprache ein.

Am 28. Januar 2014 verlangte die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Das Schreiben wurde als Einsprache entgegengenommen. Am 6. Februar 2014 trat die Staatsanwaltschaft darauf infolge Verspätung nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 16. April 2014 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe, die zur Hauptsache aus handschriftlichen Anmerkungen im angefochtenen Entscheid besteht, ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Behandlung ihrer kantonalen Beschwerde sowie ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl an.

2. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz geltend, sie habe den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 nicht abholen können, da sie aus gesundheitlichen Gründen einige Tage nicht zu Hause gewesen sei. Dazu stellt die Vorinstanz fest, sie habe in Bezug auf Ihre Behauptung nichts Konkretes und Substanziiertes ausgeführt, geschweige denn entsprechende Urkunden ins Recht gelegt, weshalb es nicht glaubhaft erscheine, dass es ihr aus hinreichenden Gründen nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdefrist zu wahren oder einen Dritten damit zu betrauen (Verfügung S. 3/4). Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung zu wiederholen. Einen Beweis bringt sie nicht bei. Folglich ist aus ihren Angaben nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

3. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Beschwerde und kein Revisionsgesuch eingereicht (Verfügung S. 4). Folglich besiegelt E. 3 für sich allein den Ausgang der Sache, weshalb sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung 4 der Vorinstanz nicht befassen kann.

4. Die Vorinstanz hat ihre Gebühr am untersten Rahmen des Gebührentarifs festgesetzt (Verfügung S. 5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, aus welchem rechtlichen Grund ihre finanziellen Verhältnisse zu einem Absehen von jeglicher Gebühr hätten führen müssen.

5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie macht geltend, sie sei seit 2013 Sozialhilfeempfängerin. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn