Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_542/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Submit Justified Decision

Geschäftsnummer 6B_542/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Zurich Cantonal Supreme Court concerning unlawful entry. The appellant submitted the complaint on May 1, 2013, but the Tribunal found that the underlying decision had been delivered only in dispositive form. Despite an invitation to provide a detailed written decision within a specified timeframe, the appellant failed to do so, subsequently leading to the Tribunal's decision to not consider the complaint. The appellant's additional submissions were submitted without the required written decision and were deemed insufficient for the Tribunal to take action. Consequently, the Tribunal ended the proceedings without imposing any legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Submit Justified Decision: The appellant submitted the complaint on May 1, 2013, but the Tribunal found that the underlying decision had been delivered only in dispositive form. Despite an invitation to provide a detailed written decision within a specified timeframe, the appellant failed to do so, subsequently leading to the Tribunal's decision to not consider the complaint. The appellant's additional submissions were submitted without the required written decision and were deemed insufficient for the Tribunal to take action. Consequently, the Tribunal ended the proceedings without imposing any legal costs.

Schlagwörter

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Rechtswidrige Einreise Vorentscheid begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the procedural formalities (submission of the reasoned decision) were not met, as explicitly dictated in the final order via this article.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The court ruled not to impose court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_542/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtswidrige Einreise,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. April 2013 (SB120499-O/U10).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 1. Mai (Poststempel 2. Mai) 2013 mit einer Eingabe ans Bundesgericht, die sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013 richtete.

Da sich herausstellte, dass das angefochtene Urteil erst im Dispositiv vorlag, erläuterte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 die Sach- und Rechtslage und forderte sie auf, dem Bundesgericht innert 30 Tagen, nachdem sie den angefochtenen Entscheid in seiner begründeten Fassung erhalten habe, diesen einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, die Beschwerde vom 2. Mai 2013 innert derselben Frist noch zu ergänzen (act. 8). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Annahme verweigert" ans Bundesgericht zurück. Die Annahmeverweigerung geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb das Schreiben als zugestellt gilt.

In der Folge gingen am 25. Juni und 5. Juli 2013 zwei ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht ein, denen verschiedene Unterlagen, nicht aber der begründete Entscheid beilagen (act. 9-12).

Nach den Erkundigungen des Bundesgerichts wurde die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids am 28. Juni 2013 dem Verteidiger der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerdefrist und damit auch die Frist gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 am 29. August 2013 abliefen. Innert dieser Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn