Federal Supreme Court Dismisses Assault and Driving Appeal Due to Unpaid Fee Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed regarding a criminal procedure involving simple bodily injury and driving without a valid license, alongside a request for free legal assistance. The complainant, who had previously failed to provide the necessary financial documentation despite extensions, was denied free legal aid by the court. Additionally, the complainant was required to pay a cost advance, which was not submitted by the deadline. Subsequently, the complainant sought to have the previous decision reconsidered, requesting either the approval for free legal aid or an extension of time to pay the costs. However, the court determined that the request for reconsideration could not be granted, as no new substantial evidence had been presented to alter the initial ruling. The complainant's lack of compliance with procedural requirements ultimately led to the court's decision not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Assault and Driving Appeal Due to Unpaid Fee Advance: The complainant, who had previously failed to provide the necessary financial documentation despite extensions, was denied free legal aid by the court. Additionally, the complainant was required to pay a cost advance, which was not submitted by the deadline. Subsequently, the complainant sought to have the previous decision reconsidered, requesting either the approval for free legal aid or an extension of time to pay the costs. However, the court determined that the request for reconsideration could not be granted, as no new substantial evidence had been presented to alter the initial ruling. The complainant's lack of compliance with procedural requirements ultimately led to the court's decision not to consider the appeal.
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KI-generiertThe appeal proceedings were conducted according to this article due to the non-payment of the cost deposit.
Used to not enter upon the appeal because the cost deposit was not paid.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_541/2018
Urteil vom 26. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren (einfache Körperverletzung; Fahren ohne Führerausweis, etc.); unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 3. April 2018 (SST.2017.249).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 29. August 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, da er unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht trotz zweimal gewährter Fristerstreckung die zur Prüfung der behaupteten Bedürftigkeit erforderlichen Belege innert gut drei Monaten nicht nachgereicht hatte.
2. Mit separater Verfügung setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist bis zum 17. September 2018, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein, weshalb das Bundesgericht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. Oktober 2018 ansetzte, unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2018 und beantragt erneut, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Eventualiter sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um mindestens 14 Tage ab Eingang einer entsprechenden Verfügung des Bundesgerichts zu erstrecken.
3. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten, nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet. Seine Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt auch nicht durch das Gesuch, die Verfügung vom 29. August 2018 in Wiedererwägung zu ziehen respektive durch das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwar ist der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid, der nur formell und nicht materiell rechtskräftig wird; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Wiedererwägung beliebig zulässig ist. Eine Wiedererwägung dient namentlich nicht dazu, Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Erforderlich ist, dass die Umstände, die zu einer anderen als der ursprünglichen Beurteilung führen, sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder dass erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt waren oder die früher geltend zu machen, rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E 2.1 f.; Urteile 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer reicht die angeforderten Unterlagen, die seine Bedürftigkeit nachweisen sollen, ohne Begründung erstmals nach versäumten Fristablauf ein. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch nicht aufgrund seiner finanziellen Situation - die gar nicht überprüfbar war - abgelehnt, sondern weil der Beschwerdeführer seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dass ihm die Unterlagen nicht bekannt waren oder er diese innert der Frist von rund drei Monaten nicht habe beibringen können, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Das Wiedererwägungsgesuch ist abzuweisen.
4. Mangels geleisteten Kostenvorschusses ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2018 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held