Claimant Fails to Justify Appeal Against Refusal to Review Conviction and Other Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a request for revision against a previous judgment concerning multiple attempted serious bodily harm, which was later dismissed by a higher court due to obvious inadmissibility. The individual subsequently filed several complaints to the federal court, seeking immediate release from detention, compensation for false accusations, and revocation of Swiss citizenship. However, the federal court found that the complaints did not meet the required legal standards for appeal and declined to address the merits of the case, ultimately deciding not to proceed with the complaints without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Justify Appeal Against Refusal to Review Conviction and Other Requests: The individual subsequently filed several complaints to the federal court, seeking immediate release from detention, compensation for false accusations, and revocation of Swiss citizenship. However, the federal court found that the complaints did not meet the required legal standards for appeal and declined to address the merits of the case, ultimately deciding not to proceed with the complaints without imposing court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this procedural provision.
Used to waive the imposition of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_54/2017
Urteil vom 21. März 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Dezember 2016.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf ein von X.________ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. November 2012 erhobenes Revisionsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.
X.________ erhebt mit Eingaben vom 18. und 31. Januar sowie vom 6. und 12. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus dem Freiheitsentzug zu entlassen, für die Falschanschuldigungen zu entschädigen und ihm sei die Schweizer Staatsbürgerschaft zu entziehen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116) und kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht ansatzweise mit dem angefochten Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich darauf, weitschweifig darzulegen, wie sich verschiedenen Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhalte aus seiner Sicht tatsächlich abgespielt hätten. Er legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzen soll. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes ( Art. 1 BGG ) zudem weder für die Führung oder Lösung von Strafuntersuchungen noch den Entzug der schweizerischen Nationalität zuständig.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held