Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_54/2014 KI-generiert

Petitioner's Revision Based on New Medical Reports Dismissed for Abuse of Process.

Geschäftsnummer 6B_54/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a person was convicted in July 2012 for minor financial offenses, including fraud, trespassing, and forgery, receiving a conditional fine and a monetary penalty. Following this, an application for revision was submitted to the appellate court, which dismissed it due to the applicant's failure to demonstrate that newly presented psychiatric issues had impaired their ability to understand the unlawfulness of their actions at the time of the offenses. The applicant argued that the court acted arbitrarily by not sufficiently considering the medical reports submitted, requesting a reconsideration of the decision. However, the court found the revision request to be abusive, as the applicant had prior knowledge of their mental health conditions but did not raise them in the initial proceedings. The request for legal aid due to the perceived hopelessness of the complaint was also rejected, with court costs being assigned to the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 412 StPO, Art. 19 Abs. 2 StPO, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Based on New Medical Reports Dismissed for Abuse of Process: Following this, an application for revision was submitted to the appellate court, which dismissed it due to the applicant's failure to demonstrate that newly presented psychiatric issues had impaired their ability to understand the unlawfulness of their actions at the time of the offenses. The applicant argued that the court acted arbitrarily by not sufficiently considering the medical reports submitted, requesting a reconsideration of the decision. However, the court found the revision request to be abusive, as the applicant had prior knowledge of their mental health conditions but did not raise them in the initial proceedings. The request for legal aid due to the perceived hopelessness of the complaint was also rejected, with court costs being assigned to the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision (Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung) Verfahrensmissbrauch Übertretungen ärztlicher Bericht Urkundenfälschung strafrechtliches Revisionsverfahren Strafverfolgung wegen Betrugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SR190010 (2019-06-14) · zh
Application to Revise Telecommunication Misuse Penalty Order Dismissed
«…ttelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittel- verfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des R…»
SR190006 (2019-04-18) · zh
Dismissal of Revision for Failure to Meet Formal Requirements and Substantiate Grounds
«…ttel- fristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). -9- 3. Weitere Anträge…»
6B_947/2017 (2018-02-14)
Petitioner Fails to Reopen Child Sex Offense Conviction Based on Self-Reported Medical Information.
«…ckhaltung anzunehmen ( BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4 und 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3). 1.4. Präzisierend führt die Vorinstanz hinsichtlich des Zürcher Rechts aus, ausgeschlossen s…»
6B_1326/2015 (2016-03-14)
Truck Driver's Appeal Rejected for Late Revision Based on Known Facts
«…vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 4; 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.5). Wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zutreffe…»
6B_864/2014 (2015-01-16)
Drug Test Unreliability: Revision Admissible Despite Missed Appeal Deadline
«…sweise BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.5; 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 4). Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat…»
6B_73/2014 (2014-07-17)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Penalty Order Despite Claimed Schizophrenia and Abuse of Revision Process
«…er Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für diese Verfahrenserledigung erfüllt sind (vgl. dazu Urteile 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3, 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3, in: SJ 201…»
SR190006 · zh
Denial of Judgment Revision Based on Alleged Criminal Influence Due to Unproven Prior Criminal Conduct
«…ttel- fristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). -9- 3. Weitere Anträge…»
SR190010 · zh
Misuse of Telecommunications Facility Penalty Revision Rejected
«…ttelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittel- verfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des R…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_54/2014

Urteil vom 24. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. September 2013.

Erwägungen:

1. Mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl vom 17. Juli 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt X.________ wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug), Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.--.

Auf das hiergegen erhobene Revisionsgesuch trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. September 2013 nicht ein. Zwar seien die neu geltend gemachten psychischen Leiden von X.________ der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Die eingereichten Arztberichte belegten jedoch nicht, dass X.________ im Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der ihr zur Last gelegten Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die neuen Tatsachen seien in Bezug auf den Strafbefehl unerheblich und das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO .

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und das Revisionsgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Sie rügt, die Vorinstanz hätte ihr Revisionsgesuch materiell behandeln müssen und verfalle in Willkür, wenn sie trotz der von ihr eingereichten Arztberichte eine verminderte Schuldfähigkeit als offensichtlich nicht glaubhaft gemacht einstufe. Das Gericht dürfe von Sachverständigengutachten nur bei gewichtigen Zweifeln an der gutachterlichen Einschätzung abweichen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ). Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war ( BGE 130 IV 72 E. 1). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg ( BGE 130 IV 72 E. 2; Urteile 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen ( BGE 130 IV 72 E. 2.2 ; 127 I 133 E. 6).

4. Das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl erweist sich nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als missbräuchlich. Die Beschwerdeführerin hätte ihre psychischen Leiden bereits mit einer Einsprache im Strafbefehlsverfahren geltend machen können. Sie bringt weder im Revisionsverfahren noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gründe vor, warum sie die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess, ohne die ihr bekannten psychischen Leiden geltend zu machen. Dies ist umso weniger verständlich, als Dr. med. A.________ sie im Rahmen des wegen der begangenen Straftaten geführten Gesprächs auf eine mögliche Relevanz der Krankheitssituation im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung hingewiesen hatte. Auf ein missbräuchliches Revisionsgesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_310/2011 vom 20 Juni 2011 E. 1.6). Insofern kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO ist und die Vorinstanz oder das Berufungsgericht hierüber (materiell) hätte entscheiden müssen (vgl. Art. 412 StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario).

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held