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6B_539/2020 KI-generiert

Complaint Dismissal Upheld Due to Insufficient Substantiation of Federal Law Violations

Geschäftsnummer 6B_539/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a criminal complaint on behalf of a company against two individuals, alleging multiple offenses related to damage caused to a company truck while it was under repair at another business. The public prosecutor of the Canton of Solothurn decided not to pursue the complaint and imposed the legal costs on the appellant. The appellant’s subsequent appeal to the Canton of Solothurn's Higher Court was dismissed, with additional costs imposed, and compensation required for the two individuals named in the complaint. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complaint Dismissal Upheld Due to Insufficient Substantiation of Federal Law Violations: The public prosecutor of the Canton of Solothurn decided not to pursue the complaint and imposed the legal costs on the appellant. The appellant’s subsequent appeal to the Canton of Solothurn's Higher Court was dismissed, with additional costs imposed, and compensation required for the two individuals named in the complaint. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sachbeschädigungen etc.) Nichteintreten Strafanzeige ungenügend begründete Rüge Verletzung von Parteirechten Beweislosigkeit zivilrechtlicher Anspruch ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to indicate that the appellant's financial situation must be considered when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_539/2020

Urteil vom 21. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigungen etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 26. März 2020 (BKBES.2019.137).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. Oktober 2018 im Namen der B.________ GmbH eine Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen einer Vielzahl von Delikten im Zusammenhang mit Beschädigungen an einem Lastwagen der B.________ GmbH, welche sich angeblich ereigneten, als dieser bei der E.________ AG in Reparatur war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige nicht an die Hand und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 26. März 2020 ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und verpflichtet ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowohl an C.________ als auch an D.________.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Anfechtungsobjekt ist alleine der vorinstanzliche Beschluss ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

4. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Stattdessen schildert er, von welchem Sachverhalt aus seiner Sicht auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Er zählt wahllos Rechte auf, die angeblich verletzt sein sollen, so namentlich das Recht auf rechtliches Gehör. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich allerdings auf abstrakte Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen, welche die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen vermögen. Dass keine Befragung/Beweiserhebung durchgeführt und er dazu folglich auch nicht vorgeladen wurde, liegt in der Natur der vorliegenden Nichtanhandnahme. Soweit der Beschwerdeführer dem fallführenden Staatsanwalt mangelnde Unabhängigkeit vorwirft, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, dass er dieses Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Er rügt auch nicht, die Vorinstanz hätte sich damit zu Unrecht nicht befasst. Das Vorbringen ist insofern neu und folglich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend, inwiefern der Vorwurf zutreffen könnte. Soweit er die ihm auferlegten Kosten und Entschädigungen beanstandet, fehlt eine selbst minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill