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6B_539/2011 KI-generiert

Federal Court Dismisses Untimely and Unfounded Appeal Against Refusal of Revision

Geschäftsnummer 6B_539/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the Bern Cantonal Court concerning a revision request associated with a criminal mandate. The court dismissed the individual's request for revision on the grounds that no new facts had been presented that would warrant a reconsideration of the original decision. Moreover, the individual did not meet the deadlines for submitting the complaint to the Federal Court, resulting in the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the individual was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Untimely and Unfounded Appeal Against Refusal of Revision: The court dismissed the individual's request for revision on the grounds that no new facts had been presented that would warrant a reconsideration of the original decision. Moreover, the individual did not meet the deadlines for submitting the complaint to the Federal Court, resulting in the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the individual was required to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle materielle Überprüfung Strafverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal due to tardiness, as mentioned in the reasoning leading to order 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_539/2011

Urteil vom 26. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 25. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 zugestellt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht musste daher bis spätestens am Montag, 27. Juni 2011 eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe vom 13. Juli 2011 ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine neue Tatsache vorgebracht hatte, die Grund für eine Revision hätte sein können, sondern eine Rüge erhob, die er im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen das Strafmandat hätte erheben müssen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 8). In seiner Eingabe vom 25. Juni 2011 (Postaufgabe 27. Juni 2011), die als bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist (vgl. act. 3, 4 und 6), befasst sich der Beschwerdeführer nur damit, ob das Strafmandat und ein Ausweisentzug zu Recht ergingen oder nicht. Vor Bundesgericht könnte indessen einzig der angefochtene Entscheid und folglich die Frage geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren entgegen der Darstellung der Vorinstanz neue Tatsachen, die zu einer Revision des Strafmandats hätten führen können, vorgebracht hat oder nicht. Solche Tatsachen vermag er auch vor Bundesgericht nicht zu nennen. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn