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6B_538/2023 KI-generiert

Cantonal High Court Conviction Upheld Due to Insufficient Appellate Substantiation

Geschäftsnummer 6B_538/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the Obergericht of the Canton of Solothurn for disobeying police orders, violating the cantonal enforcement law related to the Swiss Penal Code, and was fined CHF 100, with an alternative sentence of one day's imprisonment. The individual appealed the decision but failed to submit a detailed reasoning for their appeal within the required 30-day period. The appeal was intended to challenge perceived procedural errors and violations of their rights during the initial proceedings, but the lack of specific legal arguments and substantiation led to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal High Court Conviction Upheld Due to Insufficient Appellate Substantiation: The individual appealed the decision but failed to submit a detailed reasoning for their appeal within the required 30-day period. The appeal was intended to challenge perceived procedural errors and violations of their rights during the initial proceedings, but the lack of specific legal arguments and substantiation led to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal evaluation.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen die Polizei (Widerhandlung gegen das EG zum StGB) Nichteintreten Vollstreckungsentscheid Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Justizirrtum begründeter Entscheid gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the formal requirements for the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_538/2023

Urteil vom 14. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen die Polizei (Widerhandlung gegen das EG zum StGB); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2023 (STBER.2022.55).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. März 2023 des Ungehorsams gegen die Polizei schuldig und büsste ihn mit Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Zudem auferlegte es ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.

2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. April 2023 "Berufung/Beschwerde" gegen das Urteil des Obergerichts erhoben und die Nachreichung einer Beschwerdebegründung in Aussicht gestellt. Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ging indessen keine Beschwerdebegründung bzw. keine "ausführliche Beschwerdeschrift" mehr ein. Die vorliegende Beschwerde beurteilt sich damit allein aufgrund der Eingabe vom 25. April 2023.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde vom 25. April 2023 enthält keine Begründung, sondern lediglich Anträge und pauschale Behauptungen, wonach das angefochtene Urteil Formfehler enthalte und im Vorverfahren die Rechte des Beschwerdeführers und die Pflichten der Strafuntersuchungsbehörden nicht eingehalten worden seien. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2023 rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill