Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_538/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_538/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the failure to pay a court deposit in order to proceed with an appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court. The appellant was given specific deadlines to pay a required deposit following notifications, but failed to comply within the stipulated time frames. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to the lack of the necessary financial contribution, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The appellant was given specific deadlines to pay a required deposit following notifications, but failed to comply within the stipulated time frames. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to the lack of the necessary financial contribution, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtleistung der Prozesskaution (Nichtanhandnahme) Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsfrist Betriebsbereitschaftskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to failure to pay the required deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_538/2018

Urteil vom 18. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleistung der Prozesskaution (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2018 (UE180053-O/U/PFE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer, der seine Beschwerde in deutscher Sprache verfasst hat, wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2018 eine Frist bis zum 12. Juni 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 13. Juli 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Indessen ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill