Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_538/2015 KI-generiert

Speeding Ticket Appeal Regarding Video Evidence Admissibility

Geschäftsnummer 6B_538/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of exceeding the speed limit by driving at 114 km/h in a zone where the limit was 80 km/h. The individual had previously been found guilty of this traffic violation by a district court, which resulted in a conditional monetary penalty and a fine. In response to this ruling, the individual filed a complaint arguing that the video evidence used for the speed measurement should be considered inadmissible, claiming that the recording occurred without reasonable suspicion and violated constitutional rights regarding privacy. The court examined the validity of the video evidence and the circumstances of its collection.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Speeding Ticket Appeal Regarding Video Evidence Admissibility: The individual had previously been found guilty of this traffic violation by a district court, which resulted in a conditional monetary penalty and a fine. In response to this ruling, the individual filed a complaint arguing that the video evidence used for the speed measurement should be considered inadmissible, claiming that the recording occurred without reasonable suspicion and violated constitutional rights regarding privacy. The court examined the validity of the video evidence and the circumstances of its collection.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Willkür Geschwindigkeitsüberschreitung Überwachungsmaterial digitaler Beweis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Beweisverwertungsverbot Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_538/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 18. März 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, sie sei am 8. Juli 2013 um 12:25 Uhr auf der Hauptstrasse 27 mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gefahren. Dabei habe sie die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten.

B. Auf Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. September 2014 erklärte das Kantonsgericht von Graubünden X.________ am 18. März 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 600.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung sei für unverwertbar zu erklären und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem System, welches aus einem Lasermessgerät und einem digitalen Videorekorder besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Videokamera laufe während des Einsatzes der Polizei ständig und unabhängig eines konkreten Messvorganges. Die Videoaufzeichnung erfolge ohne konkreten Verdacht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Kein Verkehrsteilnehmer habe sich durch regelkonformes Verhalten der Aufzeichnung entziehen können. Die Bilddokumentation der Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge sei nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zulässig. Für die dauernde und verdachtsfreie Überwachung des öffentlichen Raumes anlässlich einer Strassenverkehrs- bzw. Geschwindigkeitskontrolle bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die in Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundrechte verletzt seien. Die auf verfassungswidrige Weise erstellte Videoaufzeichnung sei im Strafverfahren nicht verwertbar.

1.2. Der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass das Kameraobjektiv nicht fix auf die Strasse gerichtet ist und sämtliche vorbeifahrende Fahrzeuge erfasst. Vielmehr richtet die für die Messung zuständige Person dieses auf einzelne Fahrzeuge und verfolgt deren Kurs. Gleichzeitig erfolgen eine oder mehrere Messungen der Geschwindigkeit und das jeweilige Ergebnis wird im Videobild eingeblendet. Auf diese Weise wurde auch die Durchfahrt des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen yyy, das die Beschwerdeführerin gelenkt haben soll, festgehalten. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war in diesem Fall auch ohne technische Hilfsmittel ohne Weiteres feststellbar. Davon, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild yyy ohne Tatverdacht gefilmt wurde, kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise ohne Tatverdacht gefilmt wurden, zumal sie dadurch nicht beschwert ist. Ob eine derartige Aufnahme Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt, kann offenbleiben. Die Rüge ist unbegründet.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses