State v. Driving School Employee (Embezzlement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual who was convicted by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt for multiple instances of embezzlement, having misappropriated prepayments made by a customer for driving lessons to his own account instead of passing them on to the driving school he was employed by. The court confirmed the decision of the Basel-Stadt criminal court, which had sentenced him to a conditional fine of 50 daily rates of 30 Swiss francs each and dismissed his civil claim against the driving school. The individual appealed the decision, claiming that the customer was a private client rather than a client of the driving school, and requested an acquittal and acceptance of his civil claim. However, the appeal did not meet the required legal reasoning standards, as it primarily reiterated previous arguments without sufficiently demonstrating legal errors in the prior judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State v. Driving School Employee (Embezzlement): The court confirmed the decision of the Basel-Stadt criminal court, which had sentenced him to a conditional fine of 50 daily rates of 30 Swiss francs each and dismissed his civil claim against the driving school. The individual appealed the decision, claiming that the customer was a private client rather than a client of the driving school, and requested an acquittal and acceptance of his civil claim. However, the appeal did not meet the required legal reasoning standards, as it primarily reiterated previous arguments without sufficiently demonstrating legal errors in the prior judgment.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by decision not to enter into the merits due to the deficient grounds of appeal, as per this procedural article.
The appellant was ordered to pay the court costs following the decision not to enter into the merits.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_537/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. April 2024 (SB.2023.21).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________am 26. April 2024 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2022 der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil einer Fahrschule schuldig, für die er tätig war. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die Zivilforderung von A.________gegenüber der Fahrschule wies es ab.
A.________wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen und seine Zivilforderung sei gutzuheissen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3. Der Beschwerdeführer kommt diesen Anforderungen nicht nach.
Die Vorinstanz verurteilt ihn, weil er Vorauszahlungen, die ihm ein Kunde für Fahrstunden geleistet hat, zu einem wesentlichen Teil selbst vereinnahmt und nicht der Fahrschule, für die er arbeitete, abgegeben hat. Die Vorinstanz legt in ihrer Begründung ausführlich dar, weshalb aufgrund aller Umstände erwiesen sei, dass es sich beim Kunden um einen Fahrschüler der Fahrschule und nicht, wie der Beschwerdeführer meine, um seinen eigenen (privaten) Schüler gehandelt habe. Sie schliesst darauf aufgrund äusserer Begebenheiten, der ersten Kontaktaufnahme und Probefahrt des Kunden, Quittungen, Aussagen des Geschäftsführers der Fahrschule und eines Schreibens sowie Aussagen des Beschwerdeführers unter Einbezug des Sinns und Zwecks einer Vereinbarung betreffend Privatkunden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 3 und E. 4 S. 7-13). Auf diese ausführliche Würdigung geht der Beschwerdeführer nur insoweit ein, als er einzelnen Argumenten seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, was nicht genügt, um eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Weshalb die Würdigung der Vorinstanz im Gesamten geradezu haltlos wäre, ergibt sich aus seinen teilweise schwer einzuordnenden Ausführungen nicht. Seine Vorbringen gehen insgesamt über blosse appellatorische Kritik nicht hinaus. Das gilt im Besonderen auch, wenn er bemängelt, es seien von ihm als Zeugen aufgerufene (andere) Fahrschüler nicht befragt worden, die bestätigen könnten, dass es sich beim fraglichen Kunden um einen Privatkunden gehandelt habe. Der Beschwerdeführer setzt sich ebenso mit der diesbezüglichen abschlägigen Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, wonach vor allem relevant sei, was mit dem konkreten Kunden abgemacht gewesen sei und nicht mit Drittkunden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 4 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer des Weiteren zur rechtlichen Würdigung äussert, geht er von dem selbst für richtig befundenen, von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt aus, ohne darüberhinausgehende einschlägige Kritik zu üben. Dass die Vorinstanz die Strafe falsch bemessen oder ihm zu Unrecht Schadenersatz und Genugtuung verweigert hätte, rügt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht konkret.
Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung in Willkür verfallen oder sonstwie gegen Recht verstossen hätte, lässt sich der Beschwerde nach dem Ausgeführten nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller