Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_537/2019 KI-generiert

LSD Injury Complaint Dismissal Upheld on Lack of Standing and Intent

Geschäftsnummer 6B_537/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint with the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office, alleging that another individual intentionally gave him a dose of LSD, which caused him severe bodily harm, necessitating a night in the intensive care unit. However, the Public Prosecutor decided not to pursue the case on November 9, 2018, and this decision was upheld by the Basel-Stadt Court of Appeal on January 29, 2019. The complainant brought the case to the Federal Supreme Court, seeking the continuation of the criminal proceedings. The complainant provided no specific claims but argued that the case involved serious bodily injury, potentially warranting civil claims under Swiss law. The Supreme Court had to consider whether to allow the appeal based on the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; LSD Injury Complaint Dismissal Upheld on Lack of Standing and Intent: However, the Public Prosecutor decided not to pursue the case on November 9, 2018, and this decision was upheld by the Basel-Stadt Court of Appeal on January 29, 2019. The complainant brought the case to the Federal Supreme Court, seeking the continuation of the criminal proceedings. The complainant provided no specific claims but argued that the case involved serious bodily injury, potentially warranting civil claims under Swiss law. The Supreme Court had to consider whether to allow the appeal based on the arguments presented.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung) Nichteintreten Körperverletzung Strafanzeige fehlende Legitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Betäubungsmittelbesitz Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Art. 310 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit.
Art. 5 Abs. 1 BV
Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art.
Art. 2 Abs. 1 StPO
1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 324 Abs. 1 StPO
1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E.
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

6B_834/2019 (2019-12-11)
Medical Personnel Liability over Episiotomy Without Consent
«…hverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht u…»
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«…d. 2.3.2 p. 244 s.; arrêts 6B_553/2019 du 6 novembre 2019 consid. 3.2; 6B_1254/2018 du 17 septembre 2019 consid. 2.3.1; 6B_537/2019 du 1er juillet 2019 consid. 3). Les griefs que la recourante soulève sous l'angle d'une prétendue violation du principe…»
6B_553/2019 (2019-11-06)
Tax Advisor Liability for Tax Assessment Errors
«…hverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht u…»
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«…hverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteile 6B_537/2019 1. Juli 2019 E. 3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht u…»
UE190044 (2019-07-24) · zh
Prosecutor's Decision Upheld in Scooter Accident Appeal
«…dnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3). 3. Die Staatsanwaltschaft weist in der Nichtanhandnahmeverfügung darauf hin, dass der Beschw…»
UE190044 · zh
Traffic Accident and Negligence Finding in Scooter-Car Collision
«…dnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3). 3. Die Staatsanwaltschaft weist in der Nichtanhandnahmeverfügung darauf hin, dass der Beschw…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_537/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung);

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Januar 2019 (BES.2018.204).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter anderem Strafanzeige gegen X.________ wegen schwerer Körperverletzung. Er wirft diesem vor, ihm in schädigender Absicht eine Dosis Lysergsäurediethylamid (LSD) gegeben zu haben, die bei ihm einen ungewohnten und gefährlichen Zustand herbeigeführt habe. Aufgrund dieses Zustands habe er die Nacht auf der Intensivstation des Spitals Liestal verbringen müssen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verfügte am 9. November 2018 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Januar 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, stellt dabei jedoch keine konkreten Anträge. Aus seiner Begründung folgt allerdings, dass er die Fortführung des Strafverfahrens gegen X.________ anstrebt.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Er macht jedoch eine Körperverletzung geltend, die Anspruch auf Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR geben könnte. Ob dies vorliegend für die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2 S. 243; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteil 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bereits Erfahrung mit LSD aufwies, am fraglichen Abend eigenhändig und freiwillig LSD konsumiert hat. Dass er über die Stärke des LSD aktiv getäuscht worden wäre bzw. X.________ dem Beschwerdeführer vorsätzlich stärker dosiertes LSD zur Verfügung gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige selber dargelegt, dass er sich nicht vorstellen könne, was X.________ für einen Grund gehabt haben könnte, ihm zu schaden. Auch wenn er dessen Vorsatz damit nicht ausgeschlossen haben will, ändert dies nichts daran, dass jedwede Hinweise für ein (eventual) vorsätzliches Handeln fehlen und der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht über eine blosse Vermutung hinausgeht. Daran vermögen auch seine Vorbringen hinsichtlich der Abschätzbarkeit des Wirkstoffgehalts nichts zu ändern. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass der von ihm eingenommene Viertel Blotter erheblich mehr als 300 µg LSD enthielt und dies nicht versehentlich passiert sein könne bzw. unbemerkt bleiben konnte, gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Im Übrigen werden Art und Stärke des Rauscherlebnisses von LSD von den sozialen, seelischen und biologischen Bedingungen des Konsumenten geprägt und fallen daher sehr unterschiedlich aus. Bei LSD gibt es kein konstantes Wirkungsbild, weder im Vergleich verschiedener Menschen noch bei verschiedenen Räuschen derselben Person. Die Wirkungen können bei der gleichen Person von Mal zu Mal verschieden sein (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 1142 zu Art. 2 BetmG ), weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm durch mehrfachen LSD Konsum angeblich erlangten Referenzwert von vornherein nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen als schlechterdings unhaltbar auszuweisen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer