Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_537/2017 KI-generiert

Investor's Civil Claim Referral in Fraud Case Challenged and Rejected

Geschäftsnummer 6B_537/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual invested a sum in a financial fund in 2002 and 2003, managed via an allegedly market-superior computer trading system developed by another party. The investor, who became a private claimant, sought damages and compensation during a criminal proceeding initiated against the fund manager in 2004. The Federal Criminal Court found the fund manager guilty of professional fraud and sentenced him to several years of imprisonment, also addressing asset confiscation related to the case. However, it referred the investor's civil claims for damages to be pursued through civil court proceedings, indicating that such claims were not sufficiently substantiated to be adjudicated within the criminal case framework. The investor appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, contesting the referral of his civil claims and aiming to have them approved.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 126 Abs. 1 StPO, Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Investor's Civil Claim Referral in Fraud Case Challenged and Rejected: The investor, who became a private claimant, sought damages and compensation during a criminal proceeding initiated against the fund manager in 2004. The Federal Criminal Court found the fund manager guilty of professional fraud and sentenced him to several years of imprisonment, also addressing asset confiscation related to the case. However, it referred the investor's civil claims for damages to be pursued through civil court proceedings, indicating that such claims were not sufficiently substantiated to be adjudicated within the criminal case framework. The investor appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, contesting the referral of his civil claims and aiming to have them approved.

Schlagwörter

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Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg Anlagebetrug Zivilprozessordnung Widerklage private Investition zivilrechtlicher Schadenersatz Börsengeschäft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed based on this article due to insufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision not to enter the appeal was based on insufficient reasoning as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_537/2017

Urteil vom 13. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und

30. März 2017 (SK.2015.44).

Erwägungen:

1. A.________ (Geschädigtennummer yy.________) investierte im Oktober 2002 und 2003 über die B.________ Finanz AG insgesamt USD 72'089.96 in den C.________ Fund Ltd. (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/ 30. März 2017 S. 76). Die Anlage sollte an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden. A.________ konstituierte sich in dem gegen X.________ am 12. Oktober 2004 eröffneten Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz und Genugtuung geltend.

Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 165, Dispositiv Ziff. IV 1.3).

A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er sinngemäss beantragt, seine Zivilklage sei gutzuheissen.

2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, werden nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29.10.2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 78; MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 32 zu Art. 78).

3. Die Vorinstanz nimmt an, bei einem Teil der Anleger, die sich als Privatkläger konstituiert hätten, sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen ( Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ; angefochtenes Urteil S. 104).

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 107), ergibt sich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, seine Schadenersatzforderung sei nicht genügend substantiiert.

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Schluss der Vorinstanz wenden will, seine Schadenersatzforderung sei nicht hinreichend substantiiert, ist er im Lichte der Anforderungen an die Beschwerdebegründung gehalten darzulegen, inwiefern in seinem Fall entgegen dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz erfüllt waren. Gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss mithin auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin nach seiner Auffassung eine Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Soweit im bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält, müssen die für eine Überprüfung notwendigen wesentlichen Tatsachen in der Beschwerde unter Verweisung auf die in den Verfahrensakten vorhandenen Dokumente explizit und detailliert aufgeführt werden.

4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit sich aus den Akten ergeben soll, worauf sich seine Schadenersatzforderung gründet, zu welchem Zeitpunkt er in welcher Höhe Gelder in das Handelssystem X.________ investiert und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Zins- oder Rückzahlungen erhalten hat. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Investitionen seien vollumfänglich belegt und er habe weder Zins- noch Kapitalrückzahlungen erhalten. Mangels genauer Verweisungen auf die Verfahrensakten lässt sich indes nicht überprüfen, inwiefern seine Schadenersatzforderung entgegen dem angefochtenen Urteil hinreichend substantiiert ist und ob die vorinstanzliche Verweisung derselben auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstantiierte Rügen zu forschen und eine allfällige Aktenwidrigkeit aufzuzeigen (vgl. Urteile 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 6; 6B_247/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2).

5. Aus diesen Gründen ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Boog