Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_537/2015 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Dismissal of Embezzlement Case Fails Due to Lack of Legal Argumentation

Geschäftsnummer 6B_537/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private individual filed a criminal complaint against a lawyer for embezzlement and related offenses on July 4, 2012. The Zurich Public Prosecutor's Office dismissed the case on March 14, 2014, and the individual subsequently appealed to the Zurich High Court, which upheld the dismissal on April 14, 2015. The individual then sought further recourse from the Swiss Federal Tribunal, aiming to clarify the private prosecution. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and thus did not proceed with the case. Additionally, the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Dismissal of Embezzlement Case Fails Due to Lack of Legal Argumentation: The Zurich Public Prosecutor's Office dismissed the case on March 14, 2014, and the individual subsequently appealed to the Zurich High Court, which upheld the dismissal on April 14, 2015. The individual then sought further recourse from the Swiss Federal Tribunal, aiming to clarify the private prosecution. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and thus did not proceed with the case. Additionally, the individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung (Veruntreuung usw.) Strafanzeige Veruntreuung Privatstrafklage Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verkehr mit dem Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper substantiation, applied in the procedural decision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_537/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Veruntreuung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. April 2015 (UE140084-O/U/KIE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 4. Juli 2012 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt wegen Veruntreuung etc. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren am 14. März 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. April 2015 ab (UE140084-O/U/KIE).

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ihre Privatklage sei abzuklären.

2. Es kann offenbleiben, ob Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorinstanz kommt nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass dem Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann bzw. seine Handlungen keinen Straftatbestand erfüllen (Beschluss S. 10 E. 6.4). Zu den Erwägungen der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, und aus ihren Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der beschuldigte Rechtsanwalt sich strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_533/2013 vom 18. Juli 2013 kann der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn