Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_537/2009 KI-generiert

Appeal Unadmissible Due to Missed Deadline in False Testimony Case

Geschäftsnummer 6B_537/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint challenging the decision of the Higher Court of Zurich not to proceed with a criminal charge of false testimony. The Tribunal noted that the complaint was submitted late, as the individual handed it to a post office in Spain on June 18, 2009, but it only reached the Swiss postal system after the filing deadline on June 23, 2009. Consequently, the Tribunal ruled that it could not accept the complaint. The individual’s request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the case, and the individual was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Unadmissible Due to Missed Deadline in False Testimony Case: The Tribunal noted that the complaint was submitted late, as the individual handed it to a post office in Spain on June 18, 2009, but it only reached the Swiss postal system after the filing deadline on June 23, 2009. Consequently, the Tribunal ruled that it could not accept the complaint. The individual’s request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the case, and the individual was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (falsches Zeugnis) Fristversäumnis falsches Zeugnis Strafanzeige verspätete Beweismittel Rechtsverzögerung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule regarding late submission.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

A reduced court fee was applied in favor of the appellant due to his purported neediness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_537/2009

Urteil vom 30. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (falsches Zeugnis),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 eröffnet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 19. Juni 2009 eingereicht worden sein müssen.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar am 18. Juni 2009 einer Poststelle in Spanien übergeben. Dem Briefzentrum International in Zürich und damit der Schweizerischen Post ging sie gemäss dem Ausdruck von "Track & Trace" für die Sendung Nr. 98.00.801053.33857638 indessen erst am 23. Juni 2009 und damit verspätet zu. Da es auf diesen Zeitpunkt ankommt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Ausführungen der Beschwerde zur finanziellen Lage des Bescherdeführers sind im Übrigen nicht sehr klar und vor allem nicht belegt (vgl. Beschwerde S. 27/28). Wenn man zu seinen Gunsten indessen davon ausgehen will, er sei bedürftig, ist diesem Umstand durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn