Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_536/2019 KI-generiert

Federal Appeal Timeliness and Service of Judgment to Counsel

Geschäftsnummer 6B_536/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by the Bezirksgericht Schwyz of minor and serious violations of traffic regulations and was sentenced to a conditional fine and an additional monetary penalty. This verdict was upheld by the Kantonsgericht Schwyz in December 2018. The individual, dissatisfied with this decision, appealed to the Swiss Federal Tribunal in May 2019, arguing improper communication and notification of the decision, as they received the judgment from their court-appointed lawyer months after it had been rendered. Furthermore, they requested legal aid, claiming financial hardship due to asset freezing under a related criminal process. However, their appeal was submitted past the deadline, and the application for legal aid was declined due to insufficient evidence of their financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 85 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG; Federal Appeal Timeliness and Service of Judgment to Counsel: This verdict was upheld by the Kantonsgericht Schwyz in December 2018. The individual, dissatisfied with this decision, appealed to the Swiss Federal Tribunal in May 2019, arguing improper communication and notification of the decision, as they received the judgment from their court-appointed lawyer months after it had been rendered. Furthermore, they requested legal aid, claiming financial hardship due to asset freezing under a related criminal process. However, their appeal was submitted past the deadline, and the application for legal aid was declined due to insufficient evidence of their financial situation.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Verletzung der Verkehrsregeln Urteilsdispositiv amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 93 BGG

Implicitly the basis for non-entry due to untimeliness, although not explicitly cited in the dispositif as the primary reason for non-admission, the court relies on the reasoning about timeliness derived from other articles.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_536/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mangelhafte Eröffnung und Mitteilung eines Entscheids ( Art. 84 und Art. 85 StPO ),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 11. Dezember 2018 (STK 2018 2).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Schwyz erklärte X.________ am 28. November 2017 der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.-- sowie einer Busse von Fr. 2'200.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil am 11. Dezember 2018, wogegen X.________ am 2. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Am 20. Mai 2019 beantragte X.________, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 24. Juli 2019 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe das angefochtene Urteil erst am 18. März 2019 von ihrem amtlichen Verteidiger erhalten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr dieses unmittelbar und in italienischer Sprache zu eröffnen. Ausserdem sei ihr das zuvor ergangene Urteilsdispositiv weder von der Vorinstanz noch vom amtlichen Verteidiger mitgeteilt worden.

Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. In einem erst kürzlich ergangenen und die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass selbst im Falle, dass ein Entscheid dem Rechtsbeistand und zusätzlich der beschuldigten Person direkt eröffnet worden ist, einzig die Zustellung an den Rechtsbeistand für den Fristenlauf von Bedeutung ist (Urteil 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5).

Vorliegend nahm der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 8. März 2019 entgegen und leitete es gleichentags an die Beschwerdeführerin weiter. Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht begann am 9. März 2019 zu laufen ( Art. 90 Abs. 1 BGG ) und endete am 8. April 2019 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die am 2. Mai 2019 eingereichte Beschwerde ist demnach verspätet. Dass niemand das zuvor ergangene Urteilsdispositiv der Beschwerdeführerin mitgeteilt haben soll, ändert daran nichts, zumal die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht erst mit der Eröffnung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Ebenso wenig ist von Belang, dass das Urteil nicht auf Italienisch übersetzt worden sei. Sofern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine Übersetzung erforderlich gewesen wäre, hätte sie dies fristgerecht rügen müssen. Dass sie dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zeigt bereits die - zwar zu spät - eingereichte Beschwerde.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen ( BGE 125 IV 161 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass alle ihre Bankkonten infolge eines gegen sie gerichteten Strafprozesses gesperrt seien. Dies betrifft ihre Vermögenssituation, sagt aber nichts über ihre Einkommenslage aus. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses