Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_535/2010 KI-generiert

Inadmissibility Ruling on Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation for Unfaithful Management and Abuse of Office

Geschäftsnummer 6B_535/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a cantonal court which dismissed a request for the initiation of a criminal investigation related to the alleged mismanagement of business affairs. The complainant argued that the decision, made by the prosecution, was incorrect; however, it was determined that the complainant did not have the standing to file such a complaint as they were not directly affected by the alleged crimes. Furthermore, the issues raised concerning language use and alleged bias by authorities were not substantiated, leading to the conclusion that the complaint should not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility Ruling on Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation for Unfaithful Management and Abuse of Office: The complainant argued that the decision, made by the prosecution, was incorrect; however, it was determined that the complainant did not have the standing to file such a complaint as they were not directly affected by the alleged crimes. Furthermore, the issues raised concerning language use and alleged bias by authorities were not substantiated, leading to the conclusion that the complaint should not proceed.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.) Amtsmissbrauch Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft fehlende Legitimation Administrativuntersuchung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) using this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_535/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genommen und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der darin erwähnte Umstand, dass die Verfahren auf Deutsch geführt wurden, die Beschwerdeführerin sich indessen auf Französisch ausgedrückt hat (vgl. Beschwerde S. 6/7 und S. 8a), auf den Ausgang der Sache einen Einfluss gehabt haben könnte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behörden des Kantons Freiburg parteiisch gewesen wären (Beschwerde S. 10). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn