Failure to Pay Cost Advance and Unsubstantiated Indigence for Free Legal Aid Leading to Non-Entry on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and imposed court costs of CHF 800 on the appellant, who prevailed in neither instance. The appellant had challenged a cantonal decision regarding a violation of traffic rules and missed the deadline to file an objection, but her federal appeal failed because she did not pay the required CHF 2,000 cost advance within the prescribed non-extendable deadline despite having been granted multiple opportunities to prove her alleged financial incapacity for free legal aid, which she failed to substantiate. The Court based its decision on procedural rules requiring cost advances (Art. 62 BGG) and the denial of free legal aid due to insufficient evidence of indigence, resulting in a formal non-entry on the appeal for non-payment of the advance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance and Unsubstantiated Indigence for Free Legal Aid Leading to Non-Entry on Appeal: The appellant had challenged a cantonal decision regarding a violation of traffic rules and missed the deadline to file an objection, but her federal appeal failed because she did not pay the required CHF 2,000 cost advance within the prescribed non-extendable deadline despite having been granted multiple opportunities to prove her alleged financial incapacity for free legal aid, which she failed to substantiate. The Court based its decision on procedural rules requiring cost advances (Art. 62 BGG) and the denial of free legal aid due to insufficient evidence of indigence, resulting in a formal non-entry on the appeal for non-payment of the advance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_534/2016
Urteil vom 22. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Verpassen der Einsprachefrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. April 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 27. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 1).
Am 27. Mai 2016 teilte sie dem Bundesgericht mit, sie sei zahlungsunfähig und ersuche deshalb um ein kostenfreies Verfahren (act. 9).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erläuterte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Es stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Beweis für ihre angebliche Zahlungsunfähigkeit beibringe. Gegen ihre Bedürftigkeit spreche, dass in ihrem Fall ein Tagessatz von Fr. 80.-- zur Anwendung gelangt sei. Das Bundesgericht setzte der Beschwerdeführerin daher eine Frist bis zum 20. Juni 2016 an, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch eingehend zu begründen und die Angaben zu beweisen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden (act. 10).
Die Beschwerdeführerin holte das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Mai 2016 auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt es als zugestellt. Nachdem es von der Post zurückkam, wurde es nachträglich auch noch mit A-Post versandt.
Da die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit innert Frist nicht nachwies, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juni 2016 abgewiesen (act. 11).
Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 18. August 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12).
Am 7. Juli 2016 ging beim Bundesgericht eine verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin zur Belegung ihrer Bedürftigkeit ein (act. 13, 14). Einen nachvollziehbaren Grund für die Verspätung, der allenfalls eine Wiederherstellung der Frist ermöglicht hätte, nannte die Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 auf die Verspätung hin. Es wies sie ebenso darauf hin, dass die gesetzliche und nicht erstreckbare Nachfrist zur Kostenvorschussleistung noch bis zum 18. August 2016 laufe (act. 15).
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2016 ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass von ihr Geld verlangt werde. Sie könne sich nicht um Fristen, Post und Gerichtsklagen kümmern. Sie brauche Ruhe für ihre Gesundheit (act. 16). Indessen hätte es an ihr gelegen, die notwendigen Angaben und Belege zu ihrer Bedürftigkeit innert der ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an-gesetzten Frist bis zum 20. Juni 2016 beizubringen.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill