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6B_534/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Convictions for Embezzlement of Investment Funds

Geschäftsnummer 6B_534/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X.B.________ und Y.B.________ am 12. Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Convictions for Embezzlement of Investment Funds: Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab.

Schlagwörter

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Mehrfache Veruntreuung, versuchte Veruntreuung Veruntreuung Kapitalanlage Investitionsrisikogarantie Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Geldwäschereiuntersuchung Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the reasoning to affirm that the Federal Tribunal reviews the established facts as binding.

Art. 106 Abs. 2 BGG

This provision is cited in the reasoning regarding the non-reviewability of the factual findings, limiting the scope of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision was applied in the reasoning to justify imposing the federal court costs on the appellants for the dismissed appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_534/2013

Urteil vom 10. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

1. X.B.________,

2. Y.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. *Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden*

, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

2. A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, versuchte Veruntreuung;

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X.B.________ und Y.B.________ am 12. Februar 2010 wegen mehrfacher und versuchter Veruntreuung zu bedingten Freiheitsstrafen von 12 bzw. 9 Monaten.

Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung der Verurteilten am 11. Dezember 2012 ab.

B. X.B.________ und Y.B.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 EUR 40'000.-- auf ihr Konto überwiesen und am 22. November 2006 EUR 60'000.-- in bar übergeben. Diese Geldbeträge seien eine Einlage in die gemeinsame einfache Gesellschaft gewesen, um eine Pelletsanlage in Russland zu erwerben. Stattdessen verwendeten die Beschwerdeführer das Geld für eigene Zwecke und hätten es aus eigenen Mitteln nicht an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzahlen können (Urteil S. 32 ff.). Am 8. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 um weitere EUR 50'000.-- gebeten. Da diese in der Zwischenzeit misstrauisch geworden sei, habe sie eine weitere Zahlung verweigert (Urteil S. 36 f.).

Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim Investitionsgeschäft in die Pelletsanlage um eine Risikoeinlage ohne Gewähr gehandelt habe (Beschwerde S. 5).

Sie legen jedoch nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Sachverhalt willkürlich sein soll. Soweit sie von diesem abweichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (106 Abs. 2 BGG;

BGE 137 IV 1

E. 4.2.3).

Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt (

Art. 105 Abs. 1 BGG

) zu Unrecht auf vollendete und versuchte Veruntreuung erkannt haben soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner