Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_533/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Challenge Procedural Time Bar

Geschäftsnummer 6B_533/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed with the Swiss Federal Tribunal concerning the refusal to admit a previous appeal by the Zurich Cantonal Court, which cited the late submission of the appeal as the reason for dismissal. The complainant did not address the issue of the appeal's timeliness in their submission to the Federal Tribunal, which led to the dismissal of their complaint based on insufficient justification of the alleged legal violations. Additionally, the request for legal aid from the complainant was denied due to the lack of merit in the appeal, and they were ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Procedural Time Bar: The complainant did not address the issue of the appeal's timeliness in their submission to the Federal Tribunal, which led to the dismissal of their complaint based on insufficient justification of the alleged legal violations. Additionally, the request for legal aid from the complainant was denied due to the lack of merit in the appeal, and they were ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme unentgeltliche Rechtspflege Prozesshindernis verspätete Einwendungen Prozesshandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding taking the appellant's financial situation into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the payment of court costs by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_533/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. Mai 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich daraus ergeben muss, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Materiell hat sich die Vorinstanz mit der Angelegenheit nicht befasst, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde unzulässig sind. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese macht geltend, sie stehe am Anfang ihrer Berufskarriere und habe deshalb noch kein Einkommen (act. 6 S. 2). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren angesichts der mangelhaften Begründung aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn