Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_533/2008 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal on Non-Initiation of Investigation Against Officials

Geschäftsnummer 6B_533/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a public official following the dismissal of a criminal charge. The complainant alleged various forms of misconduct, including misappropriation of salary, psychological and physical mistreatment, and threats of hospitalization in a psychiatric facility. However, the tribunal found that the allegations were not clearly articulated, and did not sufficiently demonstrate that the alleged behavior constituted a criminal offense. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal on Non-Initiation of Investigation Against Officials: The complainant alleged various forms of misconduct, including misappropriation of salary, psychological and physical mistreatment, and threats of hospitalization in a psychiatric facility. However, the tribunal found that the allegations were not clearly articulated, and did not sufficiently demonstrate that the alleged behavior constituted a criminal offense. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Strafuntersuchung falsche Anschuldigung öffentliche Verhandlung Zeugnisverweigerungsrecht Amtsträger Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not entertained due to insufficient substantiation (non-admission of the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_533/2008 /hum

Urteil vom 31. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf eine Strafanzeige wurde im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht klar dargelegt, was sie dem Beschwerdegegner konkret vorwerfe. Auch in der Beschwerde vor Bundesgericht führt sie nur aus, der Beschwerdegegner habe ihren Lohn "umgeleitet", sie "psychisch und körperlich misshandelt", über sie eine "Lügendiagnose gestellt und andere Unwahrheiten geschrieben", ihr im Sozialzentrum "die Türe mit seinem Leib versperrt und (sie) durch sehr hartes Anfassen mit beiden Händen am Verlassen des Zentrums gehindert", und schliesslich habe er mit der Einweisung in eine psychiatrische Klinik gedroht. Diesen pauschalen Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass das angebliche Verhalten des Beschwerdegegners strafbar gewesen sein könnte. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn