Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_532/2022 KI-generiert

Official Defense Counsel Fee Dispute Appeal Procedural Requirements

Geschäftsnummer 6B_532/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer serving as a public defender in a criminal case was awarded a reduced compensation by the District Court, which cut her fee significantly. The lawyer, on behalf of her client, appealed the decision, seeking to have her compensation increased. However, the Zurich Court of Appeals dismissed the "fee complaint" and imposed costs on the lawyer for the dismissal decision. The lawyer then filed a criminal appeal, arguing that the appeals process against the compensation decision was unjust as it required a separate complaint in addition to an appeal, a procedure set to change with the upcoming revision of the Criminal Procedure Code. The main issue is whether the lawyer correctly followed the legal procedure for challenging the reduced compensation awarded to her as a public defender.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 408 StPO, Art. 109 BGG; Official Defense Counsel Fee Dispute Appeal Procedural Requirements: The lawyer, on behalf of her client, appealed the decision, seeking to have her compensation increased. However, the Zurich Court of Appeals dismissed the "fee complaint" and imposed costs on the lawyer for the dismissal decision. The lawyer then filed a criminal appeal, arguing that the appeals process against the compensation decision was unjust as it required a separate complaint in addition to an appeal, a procedure set to change with the upcoming revision of the Criminal Procedure Code. The main issue is whether the lawyer correctly followed the legal procedure for challenging the reduced compensation awarded to her as a public defender.

Schlagwörter

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Entschädigung amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahrensrechte Festsetzung des Anwaltshonorars Strafanzeige amtliche Verteidigerentschädigung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under the simplified procedure of Art. 109 BGG.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The relatively small effort is to be considered when setting the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO

The Federal Tribunal confirms that the proper legal remedy for the appellant regarding the reduction of official defense fees, according to the applicable law, is an appeal according to Art. 135 para. 3 lit. a StPO, which the appellant admittedly did not file in her own name.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_532/2022

Urteil vom 20. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. März 2022 (SB220080-O/U1/cwo).

Sachverhalt:

A. Die Rechtsanwältin A.________ hatte die amtliche Verteidigung in einem Strafverfahren übernommen.

Mit Urteil vom 8. Juni 2021 entschädigte das Bezirksgericht Meilen A.________ mit total Fr. 16'021.45, wobei es ihr Honorar um Fr. 9'820.95 kürzte (Dispositiv-Ziff. 10 und 12).

Gegen dieses Urteil meldete A.________ im Namen ihres Mandaten am 21. Juni 2021 Berufung an (kantonale Akten, act. 54) und reichte am 4. Februar 2022 die Berufungserklärung ein, dies unter anderem mit dem Antrag, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 25'842.40 festzusetzen (kantonale Akten, act. 65).

B. Das Obergericht des Kantons Zürich, das A.________ hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als Partei erfasste, trat mit Beschluss vom 22. März 2022 auf die "Honorarbeschwerde der amtlichen Verteidigung" nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten für den Nichteintretensbeschluss von Fr. 600.--.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Berufungserklärung hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 10 und 12 des bezirksgerichtlichen Urteils einzutreten.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand ist ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die vom erstinstanzlichen Gericht der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten ( BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 I 124 ).

2.

2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende [erstinstanzliche] Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Es hat darüber im Sachurteil zu befinden ( BGE 139 IV 199 E. 5.1). Während der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung - wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten - von den Parteien mit Berufung angefochten werden kann, steht der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe der Entschädigung die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung ( Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO ; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6).

Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur deren eigenen Interessen. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6B_120/2021 vom 11.

April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298 ; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann (und muss) daher gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2; Urteil 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen ein Urteil (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO ) beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids ( BGE 143 IV 40 E. 3.4;

Urteil 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1.1). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt ( Art. 408 StPO ).

Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6; Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.1).

2.2. Das erstinstanzliche Gericht hat das amtliche Honorar der Beschwerdeführerin gekürzt. Die Beschwerdeführerin hat dies namens ihres Mandanten in der Berufungsanmeldung kritisiert und in der Berufungserklärung die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich angefochten. Die Vorinstanz hält mit Hinweis auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO fest, gegen eine erstinstanzliche Honorarkürzung der amtlichen Verteidigung sei eine Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu erheben. Werde dann zugleich eine Berufung erhoben und darauf eingetreten, werde die Honorarbeschwerde praxisgemäss von der Beschwerdekammer zur Behandlung an die Berufungskammer des Obergerichts überwiesen. Vorliegend habe es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen, eine (separate) Beschwerde bei der Beschwerdekammer zu erheben, weshalb auf ihr Rechtsmittel - das die Vorinstanz als Honorarbeschwerde bezeichnet - nicht einzutreten sei.

2.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit der Begründung, dass der von ihr eingeschlagene Weg - Berufung sowohl betreffend die Hauptsache als auch bezüglich der Höhe der amtlichen Entschädigung zu erheben - unter dem Gesichtspunkt eines "fair trial" der einzig angemessene Weg sei. Sie führt aus, dass es rechtsstaatlich nicht nachvollziehbar sei, wieso beim Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels wie der Berufung, die amtliche Verteidigung parallel dazu noch eine subsidiäre Beschwerde ergreifen müsse, und legt dar, dass dies mit der Revision der StPO geändert werde. Eine eigentliche Rüge, welche geltende Bestimmung die Vorinstanz mit dem Nichteintreten verletzen soll, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Da sie sich jedoch als unbegründet erweist, kann dies offen bleiben.

2.4. Wie vorstehend dargelegt, muss die amtliche Verteidigung, die mit der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Höhe ihrer amtlichen Entschädigung nicht einverstanden ist, nach geltendem Gesetz und der aktuellen Rechtsprechung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen. Dies hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gemacht (vgl. Beschwerde S. 6). Zwar legt sie zutreffend dar, dass die geltende Regelung der Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung als unbefriedigend bezeichnet wird (BBl 2019 6733 Ziff. 4.1) und Art. 135 Abs. 3 StPO im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung dahingehend abgeändert wird, dass die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zulässig ist (vgl. BBl 2022 1560). Allerdings kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die noch nicht in Kraft getretene Änderung der StPO keine Vorwirkung entfaltet.

Kommt hinzu, dass sich aus ihren Eingaben nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Berufung gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Urteil ergriffen hat. Die Vorinstanz scheint zwar zu Gunsten der Beschwerdeführerin hiervon auszugehen, indem sie diese hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als Beschwerdeführerin aufführt und auf ihre "Honorarbeschwerde" nicht eintritt. Allerdings lässt die Formulierung der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung, wonach in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Mandaten der Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch die Beschwerdeführerin, betreffend qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung etc. gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angemeldet bzw. diese begründet wird (kantonale Akten, act. 54 und 65), gerade nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erheben wollte. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz - anstelle auf die (nicht erhobene) Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten - nicht vielmehr auf die Berufung des Mandaten der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht hätte eintreten sollen, als damit die Festsetzung der amtlichen Entschädigung angefochten wurde. In jedem Fall bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die amtliche Entschädigung an die Beschwerdeinstanz geführt hat, wie dies das geltende Recht vorsieht. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf das gegen die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung erhobene Rechtsmittel nicht eintritt und der Beschwerdeführerin die Kosten für den Nichteintretensbeschluss auferlegt.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der verhältnismässig geringe Aufwand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres