Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_532/2016 KI-generiert

Driving Under Influence Blood Sample Admissibility Challenge

Geschäftsnummer 6B_532/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of driving under the influence of alcohol on March 17, 2013. After being found guilty and fined by a lower court in September 2015, the decision was upheld by the appellate court in March 2016. The accused contested the legality of the blood sample collection, arguing that it was ordered by the police rather than the prosecutor, which he claimed was not in accordance with legal protocols. He filed an appeal to contest the verdict, and the matter ultimately reached the Swiss Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

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Art. 241 StPO, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 5 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Driving Under Influence Blood Sample Admissibility Challenge: After being found guilty and fined by a lower court in September 2015, the decision was upheld by the appellate court in March 2016. The accused contested the legality of the blood sample collection, arguing that it was ordered by the police rather than the prosecutor, which he claimed was not in accordance with legal protocols. He filed an appeal to contest the verdict, and the matter ultimately reached the Swiss Federal Tribunal for review.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür Atemlufttest Strafprozessordnung Fahren in fahrunfähigem Zustand Blutprobe neues Beweismittel Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

No court costs were levied for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Canton of Zurich was ordered to pay the appellant adequate compensation for costs.

Art. 141 Abs. 2 StPO

The blood sample result was deemed inadmissible as its collection was not legally compliant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 143 IV 313
Police Blood Draw Without Prosecutor Order Unlawful
«…gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (Urteile 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; mit Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es…»
501 2022 116 (2023-08-23) · fr
Conviction Upheld for Obstructing Drug Impairment Testing
«…tstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315; Urteile des Bundesgerichts 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1339/2019, wo es darum ging, das…»
SST.2022.138 (2022-09-21) · ag
Acquittal for Obstruction: Assistant Prosecutor Lacked Authority to Order Blood and Urine Samples
«…ch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, muss dann aber nachträglich schriftlich bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1 und BGE 143 IV 313 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es s…»
SST.2022.50 (2022-06-22) · ag
Prosecutor's Authority Over Blood Test Limited; Speedy Trial Violation Noted
«…nn aber nachträglich -4- schriftlich bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1 und BGE 143 IV 313 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es s…»
SK 2018 542 (2019-11-01) · be
Acquittal Upheld for Refusal of Urine Test Following Admission of CBD Use
«…taatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2 S. 315; Urteile des Bun- desgerichts 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; 6B_532/2016 vom 15. De- zember 2016 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Der Bundesrat hat in Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verkehrsregelverordn…»
6B_307/2017 (2018-02-19)
Refusal of Blood Test Due to Invalid Order
«…ungen der Polizei überträgt, besteht kein Raum (Urteile 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2, zur Publ. vorgesehen; 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewic…»
SK 2016 347 (2017-12-18) · be
Swiss Appellate Court Acquits Driver Due to Inadmissible Blood Test Evidence
«…chung durch die Staatsanwaltschaft stellt ferner eine Gültigkeitsvorschrift dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_532/2016 vom 15.12.2016 E-1.4.1 f.; 6B_1000/2016 vom 4.4.2017 E. 2.3.2; 6B_996/2016 vom 11.4.2017 E. 3.3; 6B_942/2…»
6B_942/2016 (2017-09-07)
Driver Compensation and Dismissal Order Communication Dispute
«…gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (Urteile 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; mit Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es…»
6B_996/2016 (2017-04-11)
Criminal Case on DUI, Hit-and-Run, and Procedural Legality of Blood Sample Order
«…kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst mündlich, mithin telefonisch, durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (Urteil 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1). Blutentnahmen bei Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand sind Grundrechtseingri…»
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«…vom 22. März 2016 (SU150122) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 (6B_532/2016) Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juni 2014…»
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SU160082 · zh
Acquittal for DUI Due to Inadmissible Blood Evidence and Breathalyzer Error Margin
«…vom 22. März 2016 (SU150122) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 (6B_532/2016) Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juni 2014…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_532/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. März 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ soll am 17. März 2013 seinen Personenwagen unter Alkoholeinfluss gelenkt haben. Das Bezirksgericht Zürich erklärte ihn am 23. September 2015 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. X.________ erhob dagegen Berufung.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 22. März 2016 das Urteil des Bezirksgerichts.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Blutprobe nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch die Polizei und mithin nicht rechtskonform angeordnet worden sei. Die Vorinstanz erwägt, dass nach Art. 241 StPO für die Anordnung von Blutproben nicht die Polizei, sondern ausschliesslich die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) könne für die Abklärung auf den Erlass einer Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, falls die zu untersuchende Person ihr schriftliches Einverständnis zur Probenahme erkläre. Der Beschwerdeführer habe sich am 17. März 2013, um 7:30 Uhr, unterschriftlich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden erklärt. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Formular "Anordnung der Polizei" (act. 3) und auf Seite 2 des "Polizeiprotokoll[s] bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit" (act. 2). Eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe weder in die Blutentnahme eingewilligt noch auf irgendwelche Rechte verzichtet. Er habe lediglich den Anordnungen der Polizei Folge geleistet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er das Resultat des Atemlufttests nicht akzeptiert habe. Auf dem Formular "Anordnung der Polizei" (act. 3) habe der Polizist vermerkt, dass die Blutprobe gestützt auf die Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwaltes vom 1. Januar 2011 durchgeführt werde. Er (der Beschwerdeführer) habe einzig und alleine bestätigt, dass ihm die erwähnte Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwaltes sowie die Anordnung der Polizei in Kopie ausgehändigt worden seien. Ein schriftliches Einverständnis zur Blutprobe liege nicht vor.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechenden Bestimmungen mehr enthält (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1346 zu Art. 55 Abs. 5 SVG ). Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 55 SVG ).

1.4.2. Auf dem Formular "Anordnung der Polizei" (act. 3) hielt die Polizei fest: "Aufgrund des Resultates des Atemlufttestes wird der beschuldigten Person gestützt auf die Verfügung des Leitendenden Oberstaatsanwaltes vom 1. Januar 2011 eine Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration entnommen". Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Abschnitt "Empfangsbestätigung", dessen Wortlaut der folgende ist: "Die beschuldigte Person erklärt, dass ihr die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft und die Anordnung der Polizei in Kopie ausgehändigt worden sind". Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, wurde die Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Aus dem von ihm unterschriebenen Abschnitt ein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme herleiten zu wollen, ist abwegig. Nichts anderes ergibt sich aus dem "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit" (act. 2). Das für die Unterschrift der beschuldigten Person vorgesehene Feld auf der von der Vorinstanz zitierten Seite 2 dieses Dokuments blieb leer, weshalb ein schriftliches Einverständnis gestützt auf dieses Dokument von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anordnung der Blutprobe erfolgte nicht rechtmässig und dessen Ergebnis ist nicht verwertbar ( Art. 141 Abs. 2 StPO ). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Offenbleiben kann namentlich die Frage, ob selbst bei einer gültigen Einwilligung der beschuldigten Person von einer Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft hätte abgesehen werden dürfen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses