Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_532/2010 KI-generiert

Refusal to Open Investigation Against Immigration Office Employees; Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_532/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against officials from the immigration office in a Swiss canton, who allegedly required him to personally submit an already approved residence permit application at the Swiss embassy in Turkey, despite the application having been properly filed by his lawyer. The individual filed a criminal complaint for abuse of office and attempted coercion, but a lower court decided not to open a criminal investigation. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal challenging the decision not to proceed with the case, but the Tribunal determined that the complainant lacked standing to challenge the decision, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Refusal to Open Investigation Against Immigration Office Employees; Appeal Dismissed for Lack of Standing: The individual filed a criminal complaint for abuse of office and attempted coercion, but a lower court decided not to open a criminal investigation. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal challenging the decision not to proceed with the case, but the Tribunal determined that the complainant lacked standing to challenge the decision, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Eröffnung eines Strafverfahrens Opferhilfegesetz Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Strafuntersuchung versuchte Nötigung Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was dismissed without proceeding to the merits due to lack of standing.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to instruct that the financial situation of the appellant be considered when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_532/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Für die Rüge jeder Rechtsverletzung, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird, steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zur Verfügung. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2. Der Beschwerdeführer wirft Mitarbeitern des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vor, sie hätten ohne gesetzliche Grundlage von ihm verlangt, er müsse das Gesuch zur Erteilung der ihm bereits im Juli 2009 zugesicherten Aufenthaltsbewilligung persönlich in der Türkei bei der Schweizer Botschaft einreichen, obwohl das Gesuch bereits vollständig von seinem Anwalt schriftlich beim Ausländeramt eingereicht worden sei. Die Beschwerde vor Bundesgericht richtet sich dagegen, dass in Bezug auf seine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und versuchter Nötigung im angefochtenen Entscheid kein Strafverfahren eröffnet wurde.

Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer kein Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn