Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_531/2020 KI-generiert

Driver Convicted for Frustrating Fitness to Drive Test After Accident

Geschäftsnummer 6B_531/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman was accused of impeding measures to assess her driving fitness after a collision incident in Glarus, Switzerland. On November 4, 2015, she allegedly sideswiped an oncoming car with her vehicle's side mirror while driving in the town center but continued driving despite hearing a thud and noticing the damage to her mirror. She was charged with preventing the police from verifying her ability to drive at the time of the incident. The case was previously confirmed by an initial court ruling, and the Glarus Higher Court found her guilty of impediment, sentencing her to a conditional fine. She disputed this verdict, claiming that the noise of the collision was not conspicuous due to loud music playing in her car, which affected her awareness. The complaint argued that the investigation was inadequate, as it did not consider whether loud music could have dampened her perception of the crash noise, thus questioning the intent to conceal. The appeal was brought to the Swiss Federal Tribunal, disputing the facts of the case and the interpretation of legal statutes concerning the obligation to inform the police after an accident.

Legislator-Regeste

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Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 92 SVG, Art. 91a SVG, Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 SVG; Driver Convicted for Frustrating Fitness to Drive Test After Accident: On November 4, 2015, she allegedly sideswiped an oncoming car with her vehicle's side mirror while driving in the town center but continued driving despite hearing a thud and noticing the damage to her mirror. She was charged with preventing the police from verifying her ability to drive at the time of the incident. The case was previously confirmed by an initial court ruling, and the Glarus Higher Court found her guilty of impediment, sentencing her to a conditional fine. She disputed this verdict, claiming that the noise of the collision was not conspicuous due to loud music playing in her car, which affected her awareness. The complaint argued that the investigation was inadequate, as it did not consider whether loud music could have dampened her perception of the crash noise, thus questioning the intent to conceal. The appeal was brought to the Swiss Federal Tribunal, disputing the facts of the case and the interpretation of legal statutes concerning the obligation to inform the police after an accident.

Schlagwörter

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Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Fahreignung Verkehrsunfall Polizeikontrolle Polizeirapport Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the review of factual findings, but not explicitly used in the final operative order (dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 BGG

Used to deny the appellant a party indemnity because the appeal was unsuccessful.

Art. 51 SVG

Cited in the reasoning to establish one of the objective elements for the completed offense under Art. 91a SVG, but not used in the final operative order.

Art. 55 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning regarding the general expectation of an alcohol test following an accident, but not used in the final operative order.

Art. 91a Abs. 1 SVG

The appeal was dismissed as the facts establish the requirements of this provision regarding the obstruction of measures to determine intoxication.

Art. 92 SVG

Cited in the reasoning to reject a subsidiary argument regarding an expired offense, but not used in the final operative order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SR1 2024 59 (2025-05-14) · gr
Driver Appeals Sentence for Drunk Driving and Hit-and-Run; Prosecution Cross-Appeals for Harsher Penalty
«…t werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Art. 91a SVG ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Tatbestand ist…»
SST.2024.80 (2024-08-14) · ag
Attempted Obstruction of Driving Ability Tests
«…uf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Zu beachten ist auch der Umstand, dass die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strasse…»
7B_211/2022 (2024-03-12)
Appeal Concerning Denial of Formal Dismissal for Time-Barred Charges
«…GE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 91a Abs. 1 SVG setzt mi…»
SK 2023 151 (2024-01-16) · be
Traffic Violations, Hit-and-Run, and Evasion of Impaired Driving Assessment
«…ler Um- stände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blut- probe angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verp…»
2023.06.06.sr.1 (2023-06-06) · bl
Acquittal on Obstruction and Improper Conduct, Conviction for Inattentive Driving
«…E 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 126 IV 53 E. 2a; BGE 125 IV 283 E. 3; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2).…»
SK1 2022 5 (2023-05-02) · gr
Acquittal on All Counts Due to Inadmissible Evidence and Unwarranted Confession
«…holkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; BGer 6B_531/2020 v. 7.7.2020 E. 1.3; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG).…»
SK 2022 279 (2023-02-16) · be
Truck Driver Convicted for Frustrating Alcohol Test After Unreported Accident
«…lizei rechnen müssen. In der Streifkollision erblickte die Vorinstanz indes kein wie vom Bundesgericht im Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 beschriebenes «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis, aufgrund dessen objektiv betrachtet mit…»
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«…Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). 3.3. Das Geri…»
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Swiss Driver Convicted for Traffic Violations and Flight After Collision, Acquitted on Procedural Grounds for Separate Incident.
«…nde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020, Urteil vom 07.07.2020, E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortige…»
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«…Urteil des Bundesgerichts 9 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtspre- chung stellt das Bundesgericht klar, dass eine A…»
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«…ei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe ange- ordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des…»
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«…ich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist,…»
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«…Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020 v. 07.07.2020 E. 1.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge…»
SK 2020 86 (2020-11-11) · be
Attempted Frustration of Measures to Determine Driving Unfitness After Minor Accident
«…ldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesge- richts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_531/2020

Urteil vom 7. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. März 2020 (OG.2019.00010).

Sachverhalt:

A. A.________ wird vorgeworfen, am 4. November 2015 um ca. 19.15 Uhr während der Fahrt mit ihrem Personenwagen im Zentrum der Ortschaft Glarus einen entgegenkommenden Personenwagen auf gerader Strecke seitlich gestreift zu haben. Sie sei weitergefahren, obwohl sie bei der Streifkollision einen dumpfen Knall bemerkt und auch erkannt habe, dass der linke Seitenspiegel an ihrem Fahrzeug kaputt gegangen war. Dadurch habe sie die Polizei um die Möglichkeit gebracht, ihre Fahrfähigkeit zu überprüfen.

In Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 9. November 2018 sprach das Obergericht des Kantons Glarus A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ( Art. 91a Abs. 1 SVG ) schuldig und belegte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre). Wie schon die Vorinstanz stellte das Obergericht das Verfahren betreffend verschiedener Verkehrsregelverletzungen (Übertretungen) infolge Verjährung ein (Urteil vom 24. März 2020).

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt ( BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen des Untersuchungs- und Anklagegrundsatzes sowie der Unschuldsvermutung. Sie habe von Anfang an darauf hingewiesen, zum Zeitpunkt der Streifkollision im Auto laute Musik gehört und infolgedessen nur einen dumpfen Knall wahrgenommen zu haben. Dieses Geräusch habe sie aber nicht einem Unfallereignis zugeordnet. Weder die Untersuchungsbehörden noch die Vorinstanzen hätten abgeklärt, "mit welcher Lautstärke eine Kollision von Aussenspiegeln im Inneren des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin wahrnehmbar ist und inwieweit die Wahrnehmung dieses Kollisionslärms durch das Hören von Musik im Inneren des Fahrzeugs beeinträchtigt wird" (Beschwerdeschrift Rz. 10). Dies sei nachzuholen. Sollte sich herausstellen, dass der Kollisionslärm durch lautes Musikhören abgedämpft werde, könne ihr keine Vereitelungsabsicht vorgeworfen werden. Allenfalls habe sie den Kollisionslärm unzutreffend interpretiert. Fahrlässige Vereitelung sei indessen nicht strafbar.

Die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin angebe, wegen laut aufgedrehter Musik im Auto die Streifkollision nicht unmittelbar wahrgenommen zu haben. Das komplette Abtrennen des Seitenspiegels - nach der Kollision sei nur noch ein Reststück der Halterung lose an einem Kabel gebaumelt - habe ein vernehmbar lautes Geräusch verursacht, zumal die Spiegelbüchse an die Scheibe der Fahrertüre anprallte und diese beschädigte. Dies müsse die Beschwerdeführerin unbekümmert um die Lautstärke der Musik akustisch wahrgenommen haben. Auch visuell könne ihr der Vorgang nicht entgangen sein; der Seitenspiegel sei direkt im seitlichen Sichtfeld der Lenkerin geborsten (angefochtenes Urteil E. 3.2.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass das denkbar nahe Passieren des entgegenkommenden Fahrzeugs die erwähnten akustischen und visuellen Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin eindrücklich unterstrich. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Kollision tatsächlich bemerkt hat, ist willkürfrei (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Vorinstanz war nicht veranlasst, den Sachverhalt weiter abzuklären.

Der für den vollendeten Tatbestand erhebliche Sachverhalt ist erstellt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin das Fehlen des Seitenspiegels auf dem Nachhauseweg beim Linksabbiegen oder später beim Verlassen des Fahrzeugs bemerkt haben müsste. Die Rüge, wonach der Vorwurf, sie habe spätestens nach Erreichen des Fahrziels mit Blick auf den beschädigten Aussenspiegel die Polizei informieren müssen, ein pflichtwidriges Verhalten nach Art. 92 SVG betreffe, das schon verjährt sei, ist demnach gegenstandslos.

1.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe Art. 91a SVG bundesrechtswidrig ausgelegt. Diese Strafnorm sei nur auf Situationen anwendbar, in denen ein Fahrzeuglenker damit rechnen müsse, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchführe. Die Berührung von zwei Aussenspiegeln führe überwiegend wahrscheinlich nicht zu solchen Massnahmen. Denn dies setze u.a. einen erheblichen Sachschaden voraus. Hier sei der Sachschaden indes gering.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keineswegs auf dem Umweg von Art. 91a SVG die Strafbarkeit einer fahrlässigen Sachbeschädigung einführt: Art. 91a SVG deckt ein anderes Rechtsgut ab (vgl. oben E. 1.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E. 2a S. 55), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist ( BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 326 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG ). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

Hier steht kein von der Fahrzeuglenkerin unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den die Kollision zweifellos zurückzuführen wäre. Da davon auszugehen ist, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat, den die Beschwerdeführerin auch wahrgenommen hat (oben E. 1.2), musste sie nach der zitierten aktuellen Praxis damit rechnen, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt wird. Hinzu kommt, dass die Streifkollision auf einem geraden, breiten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt geschah; sie stellt ein "ausserordentlich merkwürdiges Ereignis" dar (angefochtenes Urteil E. 4.2). Auch insofern hätte die Polizei bei der Beschwerdeführerin ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet, wie sie es auch beim Unfallgegner getan hat. Die weiteren Tatbestandsmerkmale sind nicht strittig.

Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist erfüllt.

2. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet.

Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub