Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_531/2014 KI-generiert

Complainant Standing and Merits of Appeal Regarding False Expert Opinion Closure

Geschäftsnummer 6B_531/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a court expert for allegedly submitting a false report. This complaint was initially reviewed by the public prosecutor's office, which decided to discontinue the criminal proceedings. The individual subsequently appealed this decision to the appellate court, which upheld the prosecutor's ruling. Dissatisfied with this outcome, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and compel the prosecutor to continue the investigation and obtain a new expert opinion. However, the individual's standing and the legitimacy of their claims were questioned throughout the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 184 StPO, Art. 319 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant Standing and Merits of Appeal Regarding False Expert Opinion Closure: This complaint was initially reviewed by the public prosecutor's office, which decided to discontinue the criminal proceedings. The individual subsequently appealed this decision to the appellate court, which upheld the prosecutor's ruling. Dissatisfied with this outcome, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's decision and compel the prosecutor to continue the investigation and obtain a new expert opinion. However, the individual's standing and the legitimacy of their claims were questioned throughout the proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens (Abgabe eines falschen Gutachtens) Beschwerdelegitimation Sachverständigengutachten Verfahrensüberprüfung materielle Überprüfung Privatstrafklage Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

This norm was cited in relation to the insufficient substantiation of the appeal, which contributed to the decision not to entertain the case.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural norm.

Art. 42 Abs. 2 BGG

This norm was cited in relation to the insufficient substantiation of the appeal, which contributed to the decision not to entertain the case.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

This provision was discussed in relation to the appellant's standing (legitimation), although the decision not to enter became final on other grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_531/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Abgabe eines falschen Gutachtens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstatte am 27. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen wissentlicher Abgabe eines falschen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte das Strafverfahren am 19. September 2013 ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 25. Februar 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und ein neues Gutachten einzuholen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind ( BGE 133 II 353 E. 1) und im Verfahren vor Bundesgericht jedenfalls zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen)

Das Kantonsgericht des Kantons Zug beauftragte den Beschwerdegegner 2 am 8. Januar 2007 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Jener erstattete sein Gutachten am 25. September 2007. Als gerichtlicher Sachverständiger stand er in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat ( BGE 134 I 159 E. 3; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 5 zu Art. 184 StPO ; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 184 StPO ). Nach § 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; BGS 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat ( § 6 VG ).

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass die im kantonalen Verfahren adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen ihren Grund im Zivilrecht haben, ist angesichts des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den als Gerichtsgutachter amtenden Beschwerdegegner 2 nicht offensichtlich. Ob der Beschwerdeführer seine Legitimation genügend begründete bzw. er zur Erhebung der Beschwerde überhaupt legitimiert ist, ist mithin fraglich, kann aber offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, beim Gerichtsgutachten vom 25. September 2007 handle es sich um ein vorsätzlich erstattetes Falschgutachten. Er wirft der Vorinstanz Willkür und Aktenwidrigkeiten vor.

Die Vorinstanz befasst sich Punkt für Punkt mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Nach einer ausführlichen Würdigung gelangt sie zum Schluss, es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Gerichtsgutachter vorsätzlich und wissentlich ein inhaltlich fehlerhaftes Gutachten erstellt hätte (Entscheid, S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag Willkür nicht darzutun. Er wendet nichts ein, was von der Vorinstanz nicht bereits zutreffend berücksichtigt worden wäre, und stellt ihrer Beweiswürdigung lediglich die eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten, zeigt er nicht auf. Das betrifft beispielsweise sein Vorbringen, es stimme, dass der Gerichtsgutachter zu Fragen der Unfallfolgen und Kausalität Stellung nehme, jedoch tue er das in den Kernfragen falsch. Oder er begnügt sich mit der Behauptung, das Gericht hätte keine Kenntnis vom tatsächlichen Sachverhalt gehabt, weil der Gerichtsgutachter wichtige Dokumente unterschlagen habe.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage zu stellen vermag. Die Vorinstanz durfte einen Tatverdacht im Sinne von Art. 319 StPO willkürfrei verneinen und den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft schützen. Der Beschwerdeführer bringt keine Umstände vor, die im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226) gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen würden. Seine Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill