Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_531/2008 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Traffic Violation Conviction Due to Untimely and Unsubstantiated Appeal

Geschäftsnummer 6B_531/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who was convicted for gross violations of traffic rules after performing an unlawful overtake on a highway, which included exceeding the speed limit and crossing a prohibited zone. This maneuver forced another vehicle to brake abruptly, endangering other road users. The plaintiff subsequently appealed the ruling of the Cantonal Court, but the Federal Tribunal determined that the appeal lacked valid grounds and upheld the previous decision, imposing legal costs on the plaintiff for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Traffic Violation Conviction Due to Untimely and Unsubstantiated Appeal: This maneuver forced another vehicle to brake abruptly, endangering other road users. The plaintiff subsequently appealed the ruling of the Cantonal Court, but the Federal Tribunal determined that the appeal lacked valid grounds and upheld the previous decision, imposing legal costs on the plaintiff for the proceedings.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Raserdelikt Rechtsstaat unrichtige Sachverhaltsfeststellung Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision explicitly states that the appeal will not be considered based on this article (Nr. 2 of the dispositive, referring to the procedure).

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to reject the request for an extension of the deadline because the deadline is statutory and cannot be extended.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs (Nr. 3 of the dispositive).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the standard of review for factual findings (manifestly incorrect).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_531/2008/sst

Urteil vom 21. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Bescherdeführer stellt für den Fall, dass seine Eingabe nicht korrekt begründet sei, ein Fristerstreckungsgesuch. Bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich indessen um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch ist folglich abzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Er habe auf einer Autostrasse ein anderes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, dabei die Sperrfläche vor der Spurreduktion überfahren und anschliessend scharf bis zum Stillstand abgebremst. Damit wurde das überholte Fahrzeug zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen, und andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2a). Von diesem Sachverhalt ist vor Bundesgericht auszugehen, sofern die Vorinstanz ihn nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine tatsächliche Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt nur unzulässige appellatorische Kritik vor. So beantragt er zum Beispiel einen Augenschein, um festzustellen, dass er "auf der korrekten Spur Richtung Schaffhausen" gefahren sei. Inwieweit eine Besichtigung der in Frage stehenden Örtlichkeit etwas über die oben erwähnten Vorwürfe (überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren der Sperrfläche, verbotener Schikanestop) aussagen könnte, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht. Auf derartige Vorbringen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn