Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_53/2023 KI-generiert

Criminal Complaint Against Court President Following Dismissal and Refusal to Investigate

Geschäftsnummer 6B_53/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the complainant challenged a previous decision not to pursue a criminal investigation against a cantonal court president, which had been dismissed by the Schwyz Cantonal Court, citing insufficient justification in the complaint. The matter began when the complainant's initial objection to a prosecutor's non-pursuance order was rejected by the Schwyz Cantonal Court on procedural grounds and then by the Federal Tribunal, leading the complainant to file criminal charges against the cantonal president. The Schwyz prosecution declined to proceed, and subsequent appeals by the complainant were also dismissed for failing to meet legal reasoning requirements. The current tribunal review focused solely on whether the complainant's case met the required standards for legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Criminal Complaint Against Court President Following Dismissal and Refusal to Investigate: The matter began when the complainant's initial objection to a prosecutor's non-pursuance order was rejected by the Schwyz Cantonal Court on procedural grounds and then by the Federal Tribunal, leading the complainant to file criminal charges against the cantonal president. The Schwyz prosecution declined to proceed, and subsequent appeals by the complainant were also dismissed for failing to meet legal reasoning requirements. The current tribunal review focused solely on whether the complainant's case met the required standards for legal arguments.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eröffnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to confirm that the appeal did not meet the substantiation requirements.

Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to evident lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to confirm that the appeal did not meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_53/2023

Urteil vom 6. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 14. Dezember 2022 (BEK 2022 163).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 8. April 2022 trat der Gerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz auf eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein (Verfahren xxx). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. Juli 2022 nicht ein (Urteil 6B_511/2022).

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 3. Oktober 2022 Strafanzeige gegen den Kantonsgerichtspräsidenten ein. Die Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 21. November 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat der Vizegerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung von 14. Dezember 2022 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung von 14. Dezember 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Stattdessen bringt er vor, am 17. Februar 2022 beim Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren xxx unentgeltliche Rechtspflege beantragt zu haben, wozu aber nie Stellung genommen worden sei; das sei Betrug an seiner Person. Dieses Vorbringen gehört weder zum Verfahrensgegenstand noch trifft es zu; aus der Beurteilung des damaligen Verfahrens xxx als "aussichtslos" folgt, dass der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, behandelt wurde. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill