Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_529/2018 KI-generiert

Case File Access Limitation in Discontinued Criminal Proceeding

Geschäftsnummer 6B_529/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office terminated a criminal proceeding against the appellant, awarding him compensation for two days of detention. Subsequently, the prosecutor limited the appellant's access to a document containing company and customer data submitted by the private claimant. The Zürich High Court upheld this limitation, leading the appellant to file a complaint contesting the court's decision, claiming it inadequately addressed his objections and imposed disproportionate costs. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which found the appellant's submissions insufficiently engaged with the lower court's reasoning and declined to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Case File Access Limitation in Discontinued Criminal Proceeding: Subsequently, the prosecutor limited the appellant's access to a document containing company and customer data submitted by the private claimant. The Zürich High Court upheld this limitation, leading the appellant to file a complaint contesting the court's decision, claiming it inadequately addressed his objections and imposed disproportionate costs. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which found the appellant's submissions insufficiently engaged with the lower court's reasoning and declined to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Beschränkung der Akteneinsicht (Einstellungsverfügung) Strafakten Akteneinsicht Besuchsrecht Schranke des Urheberrechts Verfahrensbeschränkungen Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal shall not be entered upon via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the imposition of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_529/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschränkung der Akteneinsicht (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2018 (UH180094-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. März 2018 ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren ein und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 400.- für zwei Tage Untersuchungshaft zu.

Am 7. März 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft im selben Strafverfahren, dass dem Beschwerdeführer nur beschränkte Einsicht in eine von der Privatklägerin eingereichte Auflistung mit Firmen- und Kundendaten gewährt werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2018 kostenfällig ab.

2. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 9. April 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz behandle seine Rügen unvollständig und die ihm auferlegten Kosten seien unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern wiederholt lediglich seine von der Vorinstanz bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen Einwendungen. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe seine Beschwerde unvollständig behandelt, zeigt er nicht auf, mit welchen Rügen diese sich nicht auseinandergesetzt haben soll. Er weicht mit seinen Rügen von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese willkürlich sein sollten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ). Da auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, kann offenbleiben, ob die Beschränkung der Akteneinsicht nach Abschluss des eingestellten Strafverfahrens überhaupt noch besteht und der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch geltend machen kann.

Die pauschale Behauptung, die vorinstanzliche Kostenauflage sei unverhältnismässig, ist ungeeignet eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz wegen offensichtlicher Unbegründetheit auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet, anschliessend aber eine gut vierseitige Begründung verfasst, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ob eine Kostenauflage am untersten Rand des Gebührenrahmens möglich gewesen wäre, erscheint nicht ausgeschlossen, hat das Bundesgericht jedoch nicht zu beurteilen, da eine Ermessensüberschreitung weder dargetan noch offensichtlich ist.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held