Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_528/2018 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Dismissal of Criminal Proceedings Denied by Federal Court

Geschäftsnummer 6B_528/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the decision of the Zurich District Court, which upheld a decision by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office to cease criminal proceedings for unauthorized data acquisition. The prosecutorial authority had dropped charges on March 5, 2018, and awarded the individual compensation for two days of pre-trial detention. The individual challenged this closure, asserting a desire for a judicial declaration of innocence. However, the appeals court rejected the complaint, leading the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which later found the appeal inadmissible. Issues raised included the legitimacy of appealing a non-guilty verdict and the sufficiency of the complaint's legal basis.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant's Appeal Against Dismissal of Criminal Proceedings Denied by Federal Court: The prosecutorial authority had dropped charges on March 5, 2018, and awarded the individual compensation for two days of pre-trial detention. The individual challenged this closure, asserting a desire for a judicial declaration of innocence. However, the appeals court rejected the complaint, leading the individual to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which later found the appeal inadmissible. Issues raised included the legitimacy of appealing a non-guilty verdict and the sufficiency of the complaint's legal basis.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung) Strafanzeige konnexe Verfahren Untersuchungshaft rechtlich geschütztes Interesse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 100 Abs. 1 i.V.m
Anträge und Begründungen einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzt oder verbessert werden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 BGG
Art. 47 Abs. 1 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 320 Abs. 4 StPO
Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ).
Art. 316 Abs. 1 - 3 StPO
Trotz des engen Sachzusammenhangs präjudizieren weder die Einstellung an sich noch deren Zustandekommen durch einen von der Staatsanwaltschaft initiierten Vergleich ( Art. 316 Abs. 1 - 3 StPO ) den Ausgang des sistierten Verfahrens.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal (non-entrée en matière).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied for imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Applied to deny indemnities.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SK2 2022 52 (2022-10-20) · gr
Prosecutor's Discontinuance of Theft Proceedings Upheld on Standing and Insufficient Reasoning
«…sich nicht aus der Unschuldsvermutung ableiten (BGer 6B_472/2020 v. 13.7.2021 E. 2.2.4; 6B_2012/2018 v. 4.6.2018 E. 3; 6B_528/2018 v. 1.6.2018 E. 4.2; 6B_237/2017 v. 20.3.2017 E. 2). Anders verhält es sich nur insofern, als Begründung und/oder Dispos…»
SK2 2022 52 (2022-10-20) · gr
Appeal Challenging Discontinuation of Theft Proceedings After Withdrawn Complaint
«…sich nicht aus der Unschuldsvermutung ableiten (BGer 6B_472/2020 v. 13.7.2021 E. 2.2.4; 6B_2012/2018 v. 4.6.2018 E. 3; 6B_528/2018 v. 1.6.2018 E. 4.2; 6B_237/2017 v. 20.3.2017 E. 2). Anders verhält es sich nur insofern, als Begrün- dung und/oder Disp…»
BK 2021 409 (2021-12-22) · be
Appeal Dismissed for Lack of Standing and Unsubstantiated Compensation Claim in Road Traffic Non-Prosecution Case
«…leiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer…»
BK 2021 409 (2021-12-22) · be
Appeal Regarding Discontinuation of Traffic Violation Proceedings Based on Familial Refusal to Testify
«…nicht ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandn…»
6B_472/2020 (2021-07-13)
Appeal Regarding Compensation Denial After Dismissal of Criminal Investigation
«…uldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3; 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfügungen betre…»
6B_783/2020 (2021-03-31)
Challenge to Non-Prosecution Decision Based on Factual Inaccuracy
«…uldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3; 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfügungen betre…»
6F_17/2018 (2018-07-05)
Rejection of Revision Request Following Non-Admission of Appeal
«…ach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juni 2018 (6B_528/2018 [Beschluss UE180084-O/U/HON]). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Gesuchstellers in Strafsac…»
1B_277/2018 (2018-06-12)
Complainant's Appeal Against Complaint Suspension Deemed Inadmissible Due to Lapsed Ground
«…richtet sich gegen eine Verfahrenssistierung. Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 eingereicht. Das Bundesgericht ist mit diesem Urteil auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_528/2018

Urteil vom 1. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2018 (UE180084-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. März 2018 ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren ein und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 400.- für zwei Tage Untersuchungshaft zu.

Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, das seine Beschwerde am 9. April 2018 abwies, soweit es auf diese eintrat.

2. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. April 2018.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

Der Beschwerdeführer stellt keinen formellen Antrag in der Sache, jedoch kann seiner Eingabe entnommen werden, dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz begehrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm - abhängig davon, mit welchen Rügen sich das Bundesgericht inhaltlich befasse - eine Nachfrist von 30 Tagen zu gewähren und ein "Kostenvorschuss" von Fr. 3'000.- zu zahlen, um seine Beschwerde ergänzen und weitere Beweismittel zusammentragen zu können. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 12'500.- und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

4.

4.1. Anträge und Begründungen einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzt oder verbessert werden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2; Urteil 6B_81/2017 vom 6. März 2017 E. 4), weshalb eine Nachfrist zwecks weiterer Eingaben der am Tag des Fristablaufs beim Bundesgericht eingegangenen Beschwerde ausscheidet.

4.2. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteil 6B_237/2017 vom 20. März 2017 E. 2 mit Hinweisen), weshalb weitere Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich waren.

Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenseinstellung auch im Hinblick auf das von ihm gegen die Privatkläger/Anzeigeerstatter angestossene und momentan sistierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung nicht beschwert. Trotz des engen Sachzusammenhangs präjudizieren weder die Einstellung an sich noch deren Zustandekommen durch einen von der Staatsanwaltschaft initiierten Vergleich ( Art. 316 Abs. 1 - 3 StPO ) den Ausgang des sistierten Verfahrens. Allfällige Straftaten zu Lasten des Beschwerdeführers sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Einstellungsverfügung. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Privatkläger/Anzeigeerstatter die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer arglistig oder grob fahrlässig eingeleitet haben (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO ), zumal im Rahmen des getroffenen Vergleichs keine Aufwendungen des Beschwerdeführers beurteilt und - soweit ersichtlich - auch nicht geltend gemacht wurden.

Zudem genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt weder auf, inwieweit er durch die Einstellungsverfügung beschwert sein soll, noch dass die ihm zugesprochene Genugtuung von Fr. 400.- für die zweitägige Untersuchungshaft unangemessen wäre.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Entschädigungen sind nicht auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held