Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Traffic Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual who was fined for a serious traffic rule violation, specifically exceeding the speed limit outside of urban areas. After an initial conviction by the prosecutor's office, the individual appealed the decision. However, the local court dismissed the appeal on the grounds that it was filed after the deadline had passed, which the appellate court upheld, stating that the notice had been delivered timely. The individual subsequently filed a complaint in higher court, alleging that the fine was not communicated in a language they understood, but they failed to substantiate their claims regarding the timeliness of their appeal. The higher court ruled that it would not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 68 Abs. 2 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Traffic Violation Appeal: After an initial conviction by the prosecutor's office, the individual appealed the decision. However, the local court dismissed the appeal on the grounds that it was filed after the deadline had passed, which the appellate court upheld, stating that the notice had been delivered timely. The individual subsequently filed a complaint in higher court, alleging that the fine was not communicated in a language they understood, but they failed to substantiate their claims regarding the timeliness of their appeal. The higher court ruled that it would not proceed with the complaint.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter an appeal based on this procedural provision.
The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings according to this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_527/2012
Urteil vom 29. November 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl; Recht auf ein faires Verfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Juli 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte die X.________ mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nahm das Schreiben der X.________ vom 19. Januar 2012 als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Es trat darauf mit Verfügung vom 1. Mai 2012 nicht ein mit der Begründung, die Einsprachefrist sei bereits am 9. Januar 2012 abgelaufen. Der Entscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde der X.________ auch in französischer Sprache zugestellt.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Eingabe der X.________ vom 31. Mai 2012 mit Beschluss vom 11. Juli 2012 nicht ein. Es erwägt, die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 1. Mai 2012 sei der X.________ jedenfalls vor dem 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO habe daher vor dem 26. Mai 2012 geendet.
2. Die X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der angefochtene Beschluss erging in deutscher Sprache (mit französischer Übersetzung), während die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Von dieser Regel abzuweichen besteht kein Grund.
4. Die Beschwerde in Strafsachen ist zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK , da ihr der Strafbefehl vom 21. Dezember 2011 nicht in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet worden sei. Mit den Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss setzt sie sich hingegen nicht auseinander. Sie unterlässt es namentlich darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die ihrer Auffassung nach verspätete Beschwerde zu Unrecht nicht eintrat. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Unseld