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6B_526/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to File Proper Statement of Appeal

Geschäftsnummer 6B_526/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a district court ruling for simple bodily harm with the intent to contest the conviction entirely. The appeal was initiated in a timely manner, yet the individual failed to submit a necessary appeal declaration within the required timeframe following receipt of the district court's decision. Consequently, the higher court did not proceed with the appeal, and the individual subsequently focused on arguing the merits of the case rather than addressing the procedural failure. The Swiss Federal Tribunal reviewed the situation and determined that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to File Proper Statement of Appeal: The appeal was initiated in a timely manner, yet the individual failed to submit a necessary appeal declaration within the required timeframe following receipt of the district court's decision. Consequently, the higher court did not proceed with the appeal, and the individual subsequently focused on arguing the merits of the case rather than addressing the procedural failure. The Swiss Federal Tribunal reviewed the situation and determined that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements to be considered.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Berufung (einfache Körperverletzung) Nichteintreten gesetzliche Voraussetzungen Strafakten Körperverletzung Formerfordernisse Beschwerdelegitimation nicht eintragungspflichtig

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal dismisses the appeal without examination based on the simplified procedure applicable for insufficient submissions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule concerning the omission of court costs, cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_526/2022

Urteil vom 30. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2022 (SB220118-O/U/as).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Am 18. März 2022 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Sie führt im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 2021 fristgemäss Berufung gegen das schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Juni 2021 angemeldet. Eine Berufungserklärung habe er hernach aber nicht eingereicht. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, bringt der Beschwerdeführer nur vor, am 5. Juli 2021 rechtzeitig Berufung angemeldet zu haben, nachdem er schon zuvor mitgeteilt habe, die Verurteilung vollumfänglich anfechten zu wollen. Dass er eine Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon bei der Vorinstanz eingereicht hat, macht er selbst nicht geltend. Deren Feststellung, es sei keine Berufungserklärung eingegangen, widerlegt er nicht als willkürlich. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill