Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_526/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation and Imposes Costs

Geschäftsnummer 6B_526/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich Higher Court, which dismissed a prior appeal and a motion for recusal on April 20, 2015. The individual sought to nullify and overturn the court's decision, alleging violations of various legal provisions, but failed to adequately address the court's reasoning in his submission. The Federal Tribunal concluded that the appeal was not admissible due to its meritless nature and the individual's history of procedural complaints, ultimately ruling against him and imposing court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation and Imposes Costs: The individual sought to nullify and overturn the court's decision, alleging violations of various legal provisions, but failed to adequately address the court's reasoning in his submission. The Federal Tribunal concluded that the appeal was not admissible due to its meritless nature and the individual's history of procedural complaints, ultimately ruling against him and imposing court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und Ausstand Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege substantiierte Begründung E-Justice Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under this simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal assistance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_526/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. April 2015 (UV150003-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 20. April 2015 eine Beschwerde und ein Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss vom 20. April 2015 sei vollumfänglich nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 24). Indessen unterlässt er es einmal mehr, sich gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG mit den Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Wie schon öfter beschränken sich seine Ausführungen auf eine allgemeine Kritik an verschiedenen Verfahren und Behörden sowie auf die Erwähnung mehrerer Rechtssätze insbesondere der EMRK, die angeblich verletzt worden sein sollen. Solche Vorbringen sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der querulatorischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn