Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_526/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Declares Mootness While Criticizing Appellate Court’s Refusal to Admit Ancillary Appeal

Geschäftsnummer 6B_526/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a district court for various offenses and subsequently filed an appeal against the decisions made regarding civil claims and criminal proceedings. The appeal process saw complications when another party withdrew their appeal, which led to the dismissal of the individual’s subsequent appeal connected to that case. The individual contested that dismissal by seeking a higher court's intervention, arguing that their appeal should have been considered valid. However, with the withdrawal of the prosecution's appeal, the higher court eventually determined that the matter had become moot, leading to a resolution that involved some financial compensation to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Declares Mootness While Criticizing Appellate Court’s Refusal to Admit Ancillary Appeal: The appeal process saw complications when another party withdrew their appeal, which led to the dismissal of the individual’s subsequent appeal connected to that case. The individual contested that dismissal by seeking a higher court's intervention, arguing that their appeal should have been considered valid. However, with the withdrawal of the prosecution's appeal, the higher court eventually determined that the matter had become moot, leading to a resolution that involved some financial compensation to the individual.

Schlagwörter

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Anschlussberufung der Beschuldigten (Drohung etc.) konnexe Verfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit richterliche Feststellung von Rechten Ausstandsbegehren Rechtsöffnungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the Canton of Zurich to pay the appellant compensation.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP for deciding on procedural costs when the case becomes moot.

Art. 93 BGG

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4).

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for deciding on procedural costs when the case becomes moot.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SBK.2023.138 (2023-05-26) · ag
Mootness of Pre-Trial Detention Appeal Due to Deportation and Banishment
«…ostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A…»
2021.05.25.sr.6 (2021-05-25) · bl
Prosecutor's Dismissal of Drunk Driving Case Overturned Due to Culpability Questions
«…die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGer 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017, E. 2.3.1, mit Verweisen; 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 3; 1B_325/2012 vom 7. August 2012, E. 3.1). Seite 16…»
SK2 2020 47 (2020-11-19) · gr
Defense Counsel Appeal Regarding Discontinued Proceedings Compensation Mooted by Clarification
«…egengestanden hätte (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz. 1797 [insb. Fn. 105]; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 3). Denn zum einen erscheint zumindest ein gewisser Aufwand, der dem Beschwerdeführer im Zusa…»
SK2 2020 47 (2020-11-19) · gr
Attorney Fee Dispute After Partial Case Dismissal
«…falls entgegengestanden hätte (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz. 1797 [insb. Fn. 105]; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 3). Denn zum einen erscheint zumindest ein gewisser Auf- wand, der dem Beschwerdeführer im Zu…»
2019.02.26.sr.1 (2019-02-26) · bl
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«…ites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mu…»
2016.12.6.sr.1 (2016-12-06) · bl
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«…es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erle- digungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Bei der Gegenstandslosig- keit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentra…»
2016.07.19.sr.7 (2016-07-19) · bl
Prosecutor's Order Freeze Appeal Dismissed as Moot; Legal Aid Denied
«…es mit summarischer Begründung über die Prozesskos- ten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mu…»
2014.07.22.sr.2 (2014-07-22) · bl
Criminal Defendant's Rights Moot After Granting Access to Case Files
«…erde im Zeitpunkt ihrer Erhebung berechtigt war oder nicht (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 428 N 14; BGer. 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012). 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschwerdeführer am 3. April 2014 ein Stra…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_526/2012

Verfügung vom 18. Dezember 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anschlussberufung der Beschuldigten (Drohung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 22. September 2011 wegen verschiedener Straftaten zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Y.________ verwies es mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses. Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung. X.________ erklärte Anschlussberufung gegen die Berufungen von Y.________ und der Staatsanwaltschaft.

Am 14. August 2012 zog Y.________ seine Berufung zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich nahm mit Beschluss vom 16. August 2012 vom Rückzug der Berufung Vormerk. Es erklärte die diesbezügliche Anschlussberufung von X.________ als hinfällig (Ziff. 1) und stellte fest, dass darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, weil die Anschlussberufung nur eventualiter und nicht wie erforderlich bedingungslos eingelegt wurde. Zudem trat das Gericht auf die eventuelle Anschlussberufung bezogen auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ein (Ziff. 2).

X.________ wandte sich am 10. September 2012 mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, in Aufhebung von Ziff. 2 des Beschlusses vom 16. August 2012 sei das Obergericht anzuweisen, auf ihre Anschlussberufung gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

2. In der Zwischenzeit hat auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufung am 3. Oktober 2012 zurückgezogen. Das Obergericht des Kantons Zürich nahm mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk. Es erklärte die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschwerdeführerin als hinfällig (act. 15).

Gestützt auf diesen Beschluss beantragt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (act. 17). Dem Antrag ist zu entsprechen.

3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin, die eine Entschädigung verlangt, macht geltend, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Die angefochtene Ziff. 2 des Beschlusses vom 16. August 2012 sei unhaltbar gewesen. Sie habe nie eventualiter Anschlussberufung zur selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft erhoben. Die Anschlussberufung sei nur insoweit eventuell erfolgt, als sie vom Fortbestand der selbständigen Berufung abhängig gemacht worden sei, was ja auch der gesetzlichen Vorgabe entspreche (act. 17 S. 2). Die Behörden des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zu den Kostenfolgen zu äussern (act. 19 und 20).

Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Eingabe vom 12. März 2012 an die Vorinstanz (KA act. 171) zwei Anträge. Zum einen verlangte sie in Bezug auf die Berufung von Y.________, darauf nicht einzutreten. Für den Fall, dass auf die Berufung von Y.________ eingetreten werde, stellte sie den Eventualantrag, die Berufung abzuweisen, und ebenfalls für diesen Eventualfall erhob sie Anschlussberufung, mit welcher sie eine Rückweisung an das Bezirksgericht und eventuell eine mildere Strafe verlangte (Antrag 1). Diese Anschlussberufung wurde nach dem Rückzug der Berufung durch Y.________ hinfällig. In Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragte die Beschwerdeführerin, diese sei in einem Punkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zusätzlich erhob sie hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos Anschlussberufung mit den Anträgen, die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen und eventuell eine mildere Strafe auszufällen (Antrag 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz bereits anlässlich des Rückzugs der Berufung von Y.________ auf die Anschlussberufung, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos erhoben hatte, nicht eintrat, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Die Vorinstanz hat diese Anschlussberufung denn auch nach dem Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2012 als hinfällig erklärt.

Auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ist zu verzichten. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn