Driver Appeals Speeding Fine and Conviction Over Visibility Findings and Income Calculation Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by a cantonal court regarding a traffic violation for exceeding the posted speed limit by 26 km/h in an urban area. The defendant challenged the ruling, arguing that the evidence presented regarding visibility and traffic conditions was insufficient to support the conviction. However, the court upheld the initial findings and determined that the observations made were valid. Additionally, a claimed discrepancy in the defendant’s reported income was categorized as a clerical error, which did not undermine the conviction. Consequently, the court denied the appeal and imposed court costs on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Appeals Speeding Fine and Conviction Over Visibility Findings and Income Calculation Error: The defendant challenged the ruling, arguing that the evidence presented regarding visibility and traffic conditions was insufficient to support the conviction. However, the court upheld the initial findings and determined that the observations made were valid. Additionally, a claimed discrepancy in the defendant’s reported income was categorized as a clerical error, which did not undermine the conviction. Consequently, the court denied the appeal and imposed court costs on the defendant.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was declared inadmissible (no entry) based on this procedural article.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_525/2007 /rom
Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 23. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h mit Fr. 600.-- gebüsst wurde. Die Vorinstanz stellt fest, sowohl die Tatortbesichtigung als auch ein Augenschein, welcher nachts und bei mit der Tatzeit vergleichbaren Sichtverhältnissen durchgeführt worden sei, hätten klar ergeben, dass die Rücklichter sämtlicher der beobachteten ortseinwärts fahrenden Fahrzeuge trotz der kleinen Senke in der Baldeggstrasse ohne Unterbruch sichtbar gewesen seien, bis die Autos im Dorfzentrum wegen der Linkskurve aus dem Sichtfeld verschwanden (angefochtener Entscheid S. 9 E. 2.3.2.). Mit der appellatorischen und damit im vorliegenden Verfahren unzulässigen Behauptung, die Beobachtung bloss einiger Autos kläre nicht, ob solche mit tiefer liegenden Rücklichtern in der Senke verschwinden könnten (Beschwerde Ziff. 2), kann nicht begründet werden, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer Rechtsverletzung beruhte. Bei der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gemäss seiner protokollierten Aussage ein monatliches Einkommen von Fr. 100'000.-- (angefochtener Entscheid S. 14 E. 3.2.1.), handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, da der Betrag gemäss dem Protokoll auf ein Jahr bezogen ist (Protokoll S. 2). Aus diesem Versehen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) nicht darauf schliessen, dass auch die Verurteilung an Mängeln leidet. In Bezug auf seine Uneinsichtigkeit (Beschwerde Ziff. 4) behauptet er selber nicht, dass sich dieser Punkt bei einer Busse von Fr. 600.-- merklich auf das Strafmass ausgewirkt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: