Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_524/2020 KI-generiert

Appellant's Failure to Pay Security Deposit Bars Federal Appeal

Geschäftsnummer 6B_524/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appellant sought a criminal investigation against three lawyers, which was dismissed by the public prosecutor's office of the Canton of Solothurn on December 18, 2019. The appellant's appeal against this decision was not entertained by the Higher Court of Solothurn on March 24, 2020, due to the non-payment of the required procedural cost security. The appellant subsequently brought the issue to the Swiss Federal Tribunal, questioning the procedural decision of the lower court to dismiss the appeal based on non-payment of the security. The legal matter at hand focuses solely on whether the lower court erred in not considering the appeal due to the lack of security payment, with other substantive claims by the appellant being dismissed from the onset.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Pay Security Deposit Bars Federal Appeal: The appellant's appeal against this decision was not entertained by the Higher Court of Solothurn on March 24, 2020, due to the non-payment of the required procedural cost security. The appellant subsequently brought the issue to the Swiss Federal Tribunal, questioning the procedural decision of the lower court to dismiss the appeal based on non-payment of the security. The legal matter at hand focuses solely on whether the lower court erred in not considering the appeal due to the lack of security payment, with other substantive claims by the appellant being dismissed from the onset.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Betrug) Nichtleisten der Prozesskostensicherheit unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Prozessvoraussetzung Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for inadmissibility due to failure to provide a proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_524/2020

Urteil vom 22. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug); Nichtleisten der Prozesskostensicherheit; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. März 2020 (BKBES.2020.3).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen drei Rechtsanwälte am 18. Dezember 2019 ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 24. März 2020 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die verfahrensrechtliche Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Bezahlung der Sicherheitsleistung zu Unrecht nicht eintrat. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Sache äussert, kann auf die Beschwerde daher von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Inwiefern Beschwerderechte ausgehebelt und der Zugang zu einer unabhängigen Strafjustiz verwehrt werden sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Frage, ob die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte, wurde im Urteil 1B_67/2020 vom 7. Februar 2020 beurteilt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill