Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_524/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_524/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant failed to pay a required cost advance to the court by the specified deadline, despite being granted extensions. A request for installment payment was submitted after the final deadline had passed, rendering it inadmissible. Additionally, the justification for seeking pro bono legal assistance was deemed insufficient to demonstrate financial need. Consequently, the court ruled that it could not consider the appeal due to the lack of compliance with procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs: A request for installment payment was submitted after the final deadline had passed, rendering it inadmissible. Additionally, the justification for seeking pro bono legal assistance was deemed insufficient to demonstrate financial need. Consequently, the court ruled that it could not consider the appeal due to the lack of compliance with procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten Kostenvorschuss Verzugskosten Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Nachweis der Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to non-payment of the required cost deposit by the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_524/2013

Urteil 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 21. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2013 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 11. Juli 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 12. Juli 2013 übergab er der Post ein Gesuch um Ratenzahlung. Da es verspätet ist, kann es nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre es als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn