Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Refusal to Appeal Final Penal Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. August 2011. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Refusal to Appeal Final Penal Orders: Strafkammer, vom 2. August 2011. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon as the appeal did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 or Art. 106 para. 2 BGG in proceedings according to this article.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_524/2011
Urteil vom 17. August 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufgebotsund Vollzugsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn