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6B_524/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Refusal to Appeal Final Penal Orders

Geschäftsnummer 6B_524/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. August 2011. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Refusal to Appeal Final Penal Orders: Strafkammer, vom 2. August 2011. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Aufgebots- und Vollzugsverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorladung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Normenkontrolle Strafen und Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon as the appeal did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 or Art. 106 para. 2 BGG in proceedings according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_524/2011

Urteil vom 17. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufgebotsund Vollzugsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde gegen eine Aufgebotsund Vollzugsverfügung, die drei rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2009 betrifft, nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug geltend machte, und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestanden, welche eine Entgegennahme der Beschwerde als Revisionsgesuch erlaubten (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Was an dieser Feststellung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strafbefehle aus dem Jahre 2009 noch nicht rechtskräftig sein könnten (Beschwerde S. 2 oben). Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn