Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_523/2020 KI-generiert

Prosecutor's Refusal Upheld Due to Procedural Defects and Lack of Specific Challenge

Geschäftsnummer 6B_523/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a criminal and civil complaint alleging complicity in severe human rights violations involving microwaves, which was dismissed by the Bernese Jura-Seeland Regional Prosecutor's Office on October 30, 2019. The complainant's subsequent appeal to the Bernese Cantonal Court was not considered because he did not pay the required security deposit for legal costs. Furthermore, his request for legal aid was also denied on the grounds that the civil suit did not appear promising, as previously judged by the Federal Tribunal in an earlier decision. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous court's decision requiring payment for legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 95 BGG; Prosecutor's Refusal Upheld Due to Procedural Defects and Lack of Specific Challenge: The complainant's subsequent appeal to the Bernese Cantonal Court was not considered because he did not pay the required security deposit for legal costs. Furthermore, his request for legal aid was also denied on the grounds that the civil suit did not appear promising, as previously judged by the Federal Tribunal in an earlier decision. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous court's decision requiring payment for legal proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichtleisten der Prozesskostensicherheit Verletzung von Verfahrensrechten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for not entering into the merits (Nichteintreten) due to insufficient justification in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to waive the imposition of costs (keine Kosten erhoben).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_523/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichtleisten der Prozesskostensicherheit; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. März 2020 (BK 19 496).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 30. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine vom Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger wegen Gehilfenschaft zu schwerer Menschenrechtsverletzung wegen Mikrowellen angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 11. März 2020 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein. Auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es ebenfalls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Dazu äussert er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen bereits mit Urteil des Bundesgerichts 1B_46/2020 vom 10. Februar 2020 beurteilt und die Vorinstanz ist in der Folge auch auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Was daran verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill