Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_522/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Criminal Appeal

Geschäftsnummer 6B_522/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision made by the Higher Court of the Canton of Solothurn, which involved a dismissal of a preliminary investigation or case. The appeal was concerning a decision made on February 27, 2020, but was submitted late to the Swiss Federal Tribunal, missing the legal deadline which was due by May 6, 2020. Despite the complainant's claims that the COVID-19 pandemic hindered the ability to obtain legal assistance within the necessary timeframe, the appeal was still considered untimely. The complainant admitted to miscalculating the submission deadline and failed to provide justifiable reasons for the restoration of the missed deadline, resulting in the tribunal not proceeding with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 47 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Criminal Appeal: The appeal was concerning a decision made on February 27, 2020, but was submitted late to the Swiss Federal Tribunal, missing the legal deadline which was due by May 6, 2020. Despite the complainant's claims that the COVID-19 pandemic hindered the ability to obtain legal assistance within the necessary timeframe, the appeal was still considered untimely. The complainant admitted to miscalculating the submission deadline and failed to provide justifiable reasons for the restoration of the missed deadline, resulting in the tribunal not proceeding with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Fristversäumnis ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Eröffnung des Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to late filing, following the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs will be levied, citing this article as the basis for the exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_522/2020

Urteil vom 28. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Februar 2020 (BKBES.2019.144).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Der am 28. Februar 2020 mittels Gerichtsurkunde versandte angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2020 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist von sieben Tagen lief am 7. März 2020 ab. Folglich musste die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 6. Mai 2020 eingereicht werden. Die erst am 7. Mai 2020 der Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet. Der Beschwerdeführerin wurde am 8. Mai 2020 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Stellungnahme ein, die Frist falsch berechnet zu haben. Ihre Vorbringen zu ihrer direkten und emotionalen Betroffenheit in der Sache stellen indessen ebenso wenig wie die unbelegte Behauptung, es sei im Zusammenhang mit COVID-19 nicht möglich gewesen, innert nützlicher Frist anwaltliche Hilfe zu organisieren, Umstände dar, die eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 BGG ) rechtfertigten könnten. Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt von vornherein ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 BGG ).

Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill