Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_522/2019 KI-generiert

Complainant's Appeal on Refusal to Initiate Criminal Proceedings Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_522/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint alleging that several individuals deceived and defrauded her during her employment process as a cellar master, severely violated their employer's duty of care during her employment, wrongfully terminated her under defamatory circumstances, and unlawfully disseminated her personal data. The Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland declined to pursue the criminal investigation on January 25, 2019. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Bernese Obergericht on April 2, 2019, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Complainant's Appeal on Refusal to Initiate Criminal Proceedings Inadmissible Due to Lack of Standing: The Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland declined to pursue the criminal investigation on January 25, 2019. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Bernese Obergericht on April 2, 2019, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung der beruflichen Ehre etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten hängiges Verfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure rules.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 65 BGG

The court costs were determined for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_522/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung der beruflichen Ehre etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. April 2019 (BK 19 65).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 warf die Beschwerdeführerin diversen Personen vor, sie bei der Anstellung als Kellermeisterin getäuscht und betrogen, während des Arbeitsverhältnisses die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber massiv verletzt und sie schliesslich unter ehrverletzenden Gründen zu Unrecht aus der Arbeitsstelle entlassen zu haben. Weiter brachte sie vor, auch Daten von ihr seien unrechtmässig weitergegeben worden. Am 25. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. April 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Beschlusses (Beschwerde, S. 2). Dies genügt zur Begründung der Beschwerdeberechtigung nicht. Nichts anderes gilt, soweit sie weiter vorbringt, das Verfahren habe einschneidende existenzielle und vermögensschädigende Folgen und der angefochtene Beschluss könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken (Beschwerde, S. 7 und 9). Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welche konkreten Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt. Namentlich eine Genugtuung ist nur geschuldet, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), was hier zumindest nicht offensichtlich ist. Aus den eingereichten Beschwerdebeilagen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht hat und ein Zivilverfahren am Laufen ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb dazu äussern müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll (Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Auch hierzu verliert die Beschwerdeführerin kein Wort. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin moniert, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sei einseitig und mangelhaft, weil das Obergericht ihre Replik im Gesamten ausgeblendet habe (Beschwerde, S. 7). Das Vorbringen zielt auf die materielle Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht die Begründungspflicht verletzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht haben könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill