Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_521/2016 KI-generiert

Speeding Case: 22 km/h Over Limit in 30 Zone

Geschäftsnummer 6B_521/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, during a speed check on October 23, 2013, was recorded driving 57 km/h in a 30 km/h zone, exceeding the speed limit by 22 km/h after accounting for a safety margin. Initially penalized by the district prosecutor for serious traffic violations, the individual contested the charge and the district court confirmed the conviction but reduced the fine. The appellate court later reclassified the offense as a minor traffic violation and imposed a smaller penalty. The public prosecutor, disagreeing with this classification, filed an appeal seeking a higher charge and penalty based on the broader implications of the legal framework surrounding traffic offenses. The case highlights ongoing legal debates regarding the classification of speed violations and the appropriate thresholds for determining the severity of traffic offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 i.V.m, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 90 SVG, Art. 90 Abs. 3 SVG; Speeding Case: 22 km/h Over Limit in 30 Zone: Initially penalized by the district prosecutor for serious traffic violations, the individual contested the charge and the district court confirmed the conviction but reduced the fine. The appellate court later reclassified the offense as a minor traffic violation and imposed a smaller penalty. The public prosecutor, disagreeing with this classification, filed an appeal seeking a higher charge and penalty based on the broader implications of the legal framework surrounding traffic offenses. The case highlights ongoing legal debates regarding the classification of speed violations and the appropriate thresholds for determining the severity of traffic offenses.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Geschwindigkeitsüberschreitung Rechtsakt Strassenverkehrssicherheit vorschriftswidriges Überholen Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr Strafzumessungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Provision used to rule that no costs should be imposed on the losing party (the complainant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

SST.2024.114 (2025-04-02) · ag
Qualified Gross Traffic Violations, Impaired Driving, Obstructing Justice, and Property Damage Appeal
«…sondern ihnen kann höchstens Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder bin…»
SST.2024.80 (2024-08-14) · ag
Attempted Obstruction of Driving Ability Tests
«…rbindlich, sondern ihnen kommt nur Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder bin…»
SST.2023.161 (2023-12-07) · ag
Conviction for Failure to Report for Civil Defense Duty
«…die Aargauer Strafbefehlsempfehlungen, welchen [lediglich] Richtlinienfunktion zukommt, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. Au- gust 2016 E. 1.4 m.w.H.) eine im unteren Strafrahmen liegende G…»
SST.2022.180 (2023-01-10) · ag
Speeding Conviction Upheld Despite Factual Error Defense
«…o-30-Zonen tiefer anzusetzen als den für den Innerortsbereich festgesetzten Wert von 25 km/h (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst…»
SK 2022 139 (2023-01-01) · be
Taxi Driver Speeding Violation and Evidentiary Challenges
«…r gar einer Verletzung nahe liegt (zum Ganzen Absatz BGE 142 IV 93 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraus-…»
SB200327 (2020-12-18) · zh
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«…et der konkreten Umstände vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wird (Urteil 6B_521/2016 vom 15. September 2016 Erw. 3 mit dort angegebenen Quellen). Der Beschuldigte hat sich somit der vorsätzlichen groben V…»
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Traffic Violation Sentence Appeal and Remedial Training Program Reversal
«…ehlungen haben daher höchstens Richtlinienfunktion (Urteile des Bundesgerichtes 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4, 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1 3 mit…»
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«…17 vom 22. Mai 2017 E. 1.6 [Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in der Tempo-30-Zone um 22 km/h] mit Hinweisen auf 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2, 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3). Die aus G…»
B.2019.236 (2020-02-24) · sg
Suspension Upheld for Repeat High-Speed Offender
«…17 vom 22. Mai 2017 E. 1.6 [Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in der Tempo-30-Zone um 22 km/h] mit Hinweisen auf 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2, 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3). Die aus G…»
6B_510/2019 (2019-08-08)
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«…en haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es dara…»
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Federal Supreme Court Upholds Revocation of Conditional Sentence for Driving Without License
«…h. Solche Empfehlungen dienen als Orientierungshilfen und es kommt ihnen lediglich Richtlinienfunktion zu (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beans…»
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«…(und subjektiven) Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 f.; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3). 1.5.2.…»
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Swiss Drivers Convicted for Extreme Speeding and Reckless Driving
«…orts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3). Bei derartigen Geschwindigkeiten und unter Berücksichtigung der bekannten V…»
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«…en, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2.; je mit Hinweisen). Betreffend die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln…»
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«…ie objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 f.; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3). Die Vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_521/2016

Urteil vom 15. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde am 23. Oktober 2013, 8.03 Uhr, anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Bahnhofstrasse in Baden mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Er überschritt damit mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 22 km/h.

B. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 390.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'900.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen. Auf Einsprache des Beurteilten hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 21. Januar 2015 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch und die ausgesprochene Geldstrafe; die Busse setzte er auf Fr. 2'000.-- herab, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

In teilweiser Gutheissung einer gegen diesen Entscheid von X.________ erhobenen Berufung erklärte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 5. April 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemein signalisierten Höchstgeschwindigkeit) i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und entsprechender Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um lediglich 22 km/h überschritten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im zu beurteilenden Fall seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers objektiv als erhöht abstrakt gefährlich rechtfertigen würden. Dies gelte insbesondere, da die Bahnhofstrasse relativ breit und übersichtlich gestaltet und somit Fussgänger, welche die Strasse überqueren wollten, im eigenen Interesse ohnehin entsprechend Vorsicht walten lassen müssten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu beurteilen (angefochtenes Urteil S. 6).

1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Würdigung des Sachverhalts als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG . Die Vorinstanz stütze sich auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2008. Dabei lasse sie ausser Acht, dass mit der Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nunmehr für besonders krasse Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit neu eine Verbrechensqualifikation und damit auch ein allgemeiner oberer Schwellenwert für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne der Vergehensqualifikation gemäss Abs. 2 von Art. 90 SVG geschaffen worden sei. Art. 90 Abs. 4 lit. a und b SVG sehe nunmehr im Gegensatz zu den Abgrenzungen der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031, Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303.1) für Tempo-30- und Tempo-50-Bereiche unterschiedliche Schwellenwerte vor. In Übereinstimmung mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, den oberen Schwellenwert beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 50 km/h unterschiedlich anzusetzen und eine weitere Abstufung vorzunehmen, müsse daher auch der Schwellenwert für Vergehen unterschiedlich angesetzt werden. Dabei sei entsprechend den bisherigen Abstufungen des Bundesgerichts und der OBV der untere Schwellenwert für Vergehen im Tempo-30-Bereich in einem Schritt von 5 km/h vorzunehmen, d.h. also bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto mindestens 20 km/h. Dieser Wert entspreche im Übrigen einer landesweiten Praxis der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zum SVG [Stand DV 2014]) und würde demnach auf grösstmögliche Akzeptanz stossen (Beschwerde S. 2 f.).

2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG , wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit ( BGE 142 IV 93 E. 3.1, mit Hinweis).

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft (BBl 2010 8447). Dabei hat er die beiden bisherigen Kategorien der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG , die als Übertretung bzw. als Vergehen strafbar sind, um eine dritte als Verbrechen strafbare Kategorie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen ergänzt ( Art. 90 Abs. 3 SVG ; in Kraft seit 1. Januar 2013). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit a und b SVG ist der Verbrechenstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h bzw. wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird.

3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird ( BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b). Das Bundesgericht hat es in einem früheren Entscheid abgelehnt, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer anzusetzen als denjenigen für den allgemeinen Innerortsbereich festgesetzten Wert von 25 km/h (Urteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.6 f., in: JdT 2009 I 583).

An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid auch in Berücksichtigung der Verschärfung der Strafbestimmungen des SVG festgehalten. Es führte aus, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes, namentlich die Schaffung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG , sei unabhängig vom Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt. Es bestehe daher kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Daran vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Strafmassempfehlungen der SSK zum SVG nichts zu ändern, zumal solchen Empfehlungen lediglich Richtlinienfunktion zukomme und lediglich als Orientierungshilfen dienten (Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage besteht auch im zu beurteilenden Fall, in welchem bezüglich eines analogen Sachverhalts von derselben Behörde Beschwerde geführt wird, keine Veranlassung, von der Rechtsprechung abzuweichen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist mangels entstandener Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog