Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_520/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Custodial Sentence Summons Due to Non-Payment of Costs and Defective Justification

Geschäftsnummer 6B_520/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a summons to serve a three-day substitute prison sentence. The court previously denied the individual's request for a waiver of court fees and did not consider their appeal due to the non-payment of required advance costs. The initial court ruling suggested that the appeal seemed unfounded, and the individual's arguments did not adequately demonstrate any legal violations in the summons for the sentence. Furthermore, the individual's application for free legal aid was rejected since their claims were deemed unlikely to succeed, and the court ordered the individual to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Dismissal of Appeal Against Custodial Sentence Summons Due to Non-Payment of Costs and Defective Justification: The court previously denied the individual's request for a waiver of court fees and did not consider their appeal due to the non-payment of required advance costs. The initial court ruling suggested that the appeal seemed unfounded, and the individual's arguments did not adequately demonstrate any legal violations in the summons for the sentence. Furthermore, the individual's application for free legal aid was rejected since their claims were deemed unlikely to succeed, and the court ordered the individual to pay the court costs.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug Ersatzfreiheitsstrafe Vorladung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsauftrag formelle Verfahrenseinstellung Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the requirements for substantiation (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG).

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_520/2009

Urteil vom 23. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zurich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Kostenfreiheit ab, und sie trat mangels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht ein. Sie stellte im Übrigen zudem fest, dass die Beschwerde aussichtslos erschienen sei und dass darin "umsonst" versucht werde, auf die Frage zurückzukommen, ob das Statthalteramt den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtmässig angeordnet habe, es heute indessen nur mehr um den neuen Strafantrittsbefehl als solchen gehen könne, gegen welchen der Beschwerdeführer nichts vorbringe (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 3). Dass und inwieweit diese Erwägungen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl, weil auch diese Bestimmung verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen darf. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn