Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_52/2011 KI-generiert

Public Prosecutor v. Appellant (Reopening of Sanctions Modification Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_52/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a defendant challenged a decision made by the Higher Court of Solothurn regarding the reopening of a penalty enforcement process based on the prosecution’s request. The prosecution sought to revise the sanctions imposed previously by the Court of Olten-Gösgen. The defendant filed a complaint against the Higher Court's ruling, arguing that the conditions for reopening the case were not met and requested the suspension of the proceedings along with free legal aid. The court determined that the case did not warrant a separate appeal at this stage, as the decision was a procedural one and did not cause irreparable harm, ultimately rejecting the defendant's appeal and request for assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Public Prosecutor v. Appellant (Reopening of Sanctions Modification Proceedings): The prosecution sought to revise the sanctions imposed previously by the Court of Olten-Gösgen. The defendant filed a complaint against the Higher Court's ruling, arguing that the conditions for reopening the case were not met and requested the suspension of the proceedings along with free legal aid. The court determined that the case did not warrant a separate appeal at this stage, as the decision was a procedural one and did not cause irreparable harm, ultimately rejecting the defendant's appeal and request for assistance.

Schlagwörter

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Nachträgliche Änderung der Sanktion Verwahrung Wiederaufnahme des Verfahrens Strafprozessordnung Ausstand des Staatsanwalts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils strafrechtliche Verwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was groundless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the decision was an interlocutory decision not independently appealable under this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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«…scheide wie den vorliegenden revisionsrechtlichen Bewilligungsentscheid in konstanter Rechtsprechung nicht ein (Urteile 6B_52/2011 vom 9. März 2011 und 6B_1186/2017 vom 22. Dezember 2017). 3. Das zu beurteilende Verfahren wirft augenscheinlich die F…»
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«…lso keiner Rechte verlustig geht und die bundesgerichtliche Über- prüfung gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_52/2011 vom 9. März 2011, E. 2, m.H.). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch der Gesuc…»
SR120006 · zh
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«…von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_52/2011 vom 9. März 2011 mit Hinweisen). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_52/2011

Urteil vom 9. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprech und Notar

Dr. Aristide Roberti,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nachträgliche Änderung der Sanktion; Verwahrung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hiess am 15. Dezember 2010 das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB (Sanktionsänderung) in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18./19. September 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gut. Dieser erhebt mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinen Ungunsten nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Verfahrenswiederaufnahme im Hinblick auf eine Sanktionsänderung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB an. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 133 IV 288 . E. 3.2; vgl. Urteil 6B_514/2007 vom 19. Februar 2008 E. 1.2).

Es ist dementsprechend Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009 6B_634/2009 E. 1). Schweigt er sich dazu - wie hier - vollständig aus, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Zwischenentscheid beim Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, zumal dieser ohne weiteres mit dem Endentscheid bzw. mit dem Entscheid in der Sache angefochten werden kann, der Beschwerdeführer also keiner Rechte verlustig geht und die bundesgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist (vgl. insbesondere die Urteile 6B_624/2009 vom 28. Juli 2009 E. 2 und 6B_1062/2009 vom 3. November 2010 E. 1 im Hinblick auf ein Verfahren um Wiederaufnahme im Rahmen von Art. 65 Abs. 2 StGB ).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill