Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_518/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Defamation Appeal Due to Unpaid Court Costs

Geschäftsnummer 6B_518/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner appealed against a decision made by the higher court regarding a refusal to pursue charges of defamation and insult. The petitioner was required to pay a court fee of 800 Swiss francs to proceed with the appeal but failed to do so by the specified deadline. Instead, just before the deadline expired, the petitioner submitted a request for a fee waiver, citing inability to work due to an accident but did not provide sufficient justification or evidence of financial need. Consequently, the court decided not to entertain the appeal due to the non-payment of the required fee.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Defamation Appeal Due to Unpaid Court Costs: The petitioner was required to pay a court fee of 800 Swiss francs to proceed with the appeal but failed to do so by the specified deadline. Instead, just before the deadline expired, the petitioner submitted a request for a fee waiver, citing inability to work due to an accident but did not provide sufficient justification or evidence of financial need. Consequently, the court decided not to entertain the appeal due to the non-payment of the required fee.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Beschimpfung) Kostenvorschuss üble Nachrede Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Kostenerlass Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into proceedings based on this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into proceedings due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_1117/2022 (2022-12-05)
Appellant v. Canton: Failure to Pay Advance on Costs Bars Appeal Review
«…n Situation versehen gewesen wäre (Urteile 6B_1125/2022 vom 9. November 2022 E. 2; 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2; 6B_518/2016 vom 4. August 2016 E. 1). Die Eingabe vom 26. Oktober 2022 entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb sie, selbst w…»
6B_1125/2022 (2022-11-09)
Dismissal of Traffic Violation Appeal for Non-Payment of Cost Advance
«…zten Tag der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht wurde (vgl. Urteile 6B_518/2016 vom 4. August 2016 E. 1; 6B_258/2016 vom 3. Mai 2016 E. 1). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 31. Oktober…»
4D_35/2019 (2019-09-05)
Employee's Failed Attempt to Revise Labor Settlement and Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Cost Advance
«…t begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (s. ferner die Urteile 6B_518/2016 vom 4. August 2016; 6B_258/2016 vom 3. Mai 2016 E. 1; 6B_703/2013 vom 9. September 2013 E. 1; 2C_499/2009 vom 5. Oktobe…»
6B_204/2018 (2018-04-27)
Appellant v. Canton on Disposal of Attached Assets
«…begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (vgl. Urteil 6B_518/2016 vom 4. August 2016 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 6. April 2018 nicht, da sie keinerle…»
6B_1276/2017 (2017-12-14)
Appellant's Failure to Pay Security Deposit Leads to Appeal Dismissal
«…begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (vgl. Urteil 6B_518/2016 vom 4. August 2016 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 8. Dezember 2017 nicht, da sie keine…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_518/2016

Urteil vom 4. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Beschimpfung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2016.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 25. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) ersuchte er darum, den Betrag von Fr. 800.-- herabzusetzen und ihm eine längere Frist von 60 Tagen einzuräumen. Da ein Grund für eine Kürzung des Kostenvorschusses nicht ersichtlich war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2016 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 24. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Obwohl die Verfügungen vom 10. und 25. Mai 2016 gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein.

Stattdessen stellte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) ein Gesuch um Kostenerlass und ersuchte um Zustellung eines entsprechenden Formulars. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, er sei bedürftig. Er macht vielmehr lediglich geltend, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch um Kostenerlass mit einer angeblichen Staatshaftung. Wäre das Schreiben vom 25. Juli 2016 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu qualifizieren, hätte der Beschwerdeführer dieses zudem korrekt begründen und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehen müssen, da es am letzten Tag der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht wurde (vgl. Urteile 6B_258/2016 vom 3. Mai 2016 E. 1; 6B_703/2013 vom 9. September 2013 E. 1). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 25. Juli 2016, die sich nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers äussert, offensichtlich nicht.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld