Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_518/2008 KI-generiert

Unemployment Fraud Conviction Upheld Against Review of Factual Findings

Geschäftsnummer 6B_518/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was accused of committing multiple frauds by misleading an unemployment insurance office into believing he had a fictitious employment relationship, resulting in the disbursement of unjustified unemployment benefits. He was subsequently convicted of multiple fraud offenses and sentenced to ten months of imprisonment, to be served conditionally. The accused filed a complaint challenging the decision, alleging a violation of the principle "in dubio pro reo," but the court found his arguments unsubstantiated and did not entertain his appeal. The decision included the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Fraud Conviction Upheld Against Review of Factual Findings: He was subsequently convicted of multiple fraud offenses and sentenced to ten months of imprisonment, to be served conditionally. The accused filed a complaint challenging the decision, alleging a violation of the principle "in dubio pro reo," but the court found his arguments unsubstantiated and did not entertain his appeal. The decision included the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Mehrfacher Betrug Leistungsbetrug Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Sachverhaltsirrtum Arbeitslosigkeit Mehrfachbeschäftigung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_518/2008/sst

Urteil vom 13. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Markus Hitz,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Arbeitslosenkasse zweimal ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt und sie dadurch veranlasst, ihm ungerechtfertigte Arbeitslosengelder zu entrichten. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 wegen mehrfachen Betruges ( Art. 146 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesprochen als Zusatzstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel prüft das Bundesgericht, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist ( BGE 127 I 38 E. 2a). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht ausreicht. Die Ausführungen sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz annimmt, verwirklicht hat. Appellatorisch ist ferner die Rüge, es sei unzulässig, die Aussagen von A.________ als Indiz zur Stützung des Beweisergebnisses bzw. zur Ausleuchtung des Hintergrundes heranzuziehen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S. 10-11 sowie E. 3.2 und 4) setzt er sich auch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch Recht verletzt sein sollte. Auch insoweit fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger